(1) Die Bundesanstalt lässt auf Antrag des Bieters zu, dass Wertpapiere der Zielgesellschaft bei den ergänzenden Angaben nach
§ 11 Abs. 4 Nr. 2, den Veröffentlichungspflichten nach
§ 23, der Berechnung des Stimmrechtsanteils nach
§ 29 Abs. 2 und der Bestimmung der Gegenleistung nach
§ 31 Abs. 1, 3 und 4 und der Geldleistung nach
§ 31 Abs. 5 unberücksichtigt bleiben.
(2) Ein Befreiungsantrag nach Absatz 1 kann gestellt werden, wenn der Bieter, die mit ihm gemeinsam handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen
- 1.
- die betreffenden Wertpapiere halten oder zu halten beabsichtigen, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen dem Erwerbspreis und dem Veräußerungspreis kurzfristig zu nutzen und
- 2.
- darlegen, dass mit dem Erwerb der Wertpapiere, soweit es sich um stimmberechtigte Aktien handelt, nicht beabsichtigt ist, auf die Geschäftsführung der Gesellschaft Einfluss zu nehmen.
(3) Stimmrechte aus Aktien, die auf Grund einer Befreiung nach Absatz 1 unberücksichtigt bleiben, können nicht ausgeübt werden, wenn im Falle ihrer Berücksichtigung ein Angebot als Übernahmeangebot abzugeben wäre oder eine Verpflichtung nach
§ 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 bestünde.
(4)
1Beabsichtigt der Bieter Wertpapiere, für die eine Befreiung nach Absatz 1 erteilt worden ist, nicht mehr zu den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Zwecken zu halten oder auf die Geschäftsführung der Gesellschaft Einfluss zu nehmen, ist dies der Bundesanstalt unverzüglich mitzuteilen.
2Die Bundesanstalt kann die Befreiung nach Absatz 1 außer nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn die Verpflichtung nach Satz 1 nicht erfüllt worden ist.
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V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 28.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 69
Gesetz zur begleitenden Ausführung der Verordnung (EU) 2020/1503 und der Umsetzung der Richtlinie EU 2020/1504 zur Regelung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern (Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz) und anderer europarechtlicher Finanzmarktvorschriften
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
V. v. 27.12.2001 BGBl. I S. 4267; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 51 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182