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§ 55 - Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Artikel 1 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3822; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.2002; FNA: 4110-7 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.01.2002; FNA: 4110-7 Börsenvorschriften
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§ 55 Untersuchungsgrundsatz
§ 55 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Das Beschwerdegericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen.
(2) Das Gericht hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) 1Das Beschwerdegericht kann den Beteiligten aufgeben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist über aufklärungsbedürftige Punkte zu äußern, Beweismittel zu bezeichnen und in ihren Händen befindliche Urkunden sowie andere Beweismittel vorzulegen. 2Bei Versäumung der Frist kann nach Lage der Sache ohne Berücksichtigung der nicht beigebrachten Beweismittel entschieden werden.
Zitierungen von § 55 WpÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 55 WpÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2708; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 113 WpHG Beschwerde (vom 03.01.2018)
... (2) Die §§ 43 und 48 Abs. 2 bis 4, § 50 Abs. 3 bis 5 sowie die §§ 51 bis 58 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes gelten ...
WpÜG-Anwendbarkeitsverordnung
V. v. 17.07.2006 BGBl. I S. 1698
§ 1 WpÜGAnwendV Vorschriften betreffend Angebote im Sinne des § 1 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
... 39a, 20. § 39b, 21. § 39c und 22. die §§ 40 bis 68. ...
§ 2 WpÜGAnwendV Vorschriften betreffend Angebote im Sinne des § 1 Abs. 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
... 4 Satz 1, 9. § 38, 10. § 39 und 11. die §§ 40 bis 68. ...
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