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Änderung § 29 WpÜG vom 26.11.2015

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§ 29 WpÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 29 WpÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 29 Begriffsbestimmungen


(1) Übernahmeangebote sind Angebote, die auf den Erwerb der Kontrolle gerichtet sind.

(Text alte Fassung)

(2) Kontrolle ist das Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft aus dem Bieter gehörenden Aktien der Zielgesellschaft oder dem Bieter nach § 30 zugerechneten Stimmrechten an der Zielgesellschaft.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Kontrolle ist das Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft aus dem Bieter gehörenden Aktien der Zielgesellschaft oder dem Bieter nach § 30 zugerechneten Stimmrechten an der Zielgesellschaft. 2 Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Sondervermögen gehören, das kein Spezialsondervermögen ist und dessen Vermögensgegenstände im Miteigentum der Anleger stehen, gelten für die Anwendung von Satz 1 als Stimmrechte der Kapitalverwaltungsgesellschaft.

(heute geltende Fassung) 
 

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