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§ 15 - Bundesanstalt-Post-Gesetz (BAPostG)
Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3372
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 15 Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern aus dem Bereich der früheren Deutschen Bundespost
(1) Die Bundesanstalt nimmt die dem Dienstherrn Bund obliegenden Aufgaben und Befugnisse gegenüber folgenden Personen wahr:
- 1.
- Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern
- a)
- des ehemaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost,
- b)
- des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTDIENST,
- c)
- des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost POSTBANK und
- d)
- des ehemaligen Teilsondervermögens Deutsche Bundespost TELEKOM,
- 2.
- Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten, die zuletzt bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt waren,
- 2a.
- Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind oder zuletzt beschäftigt waren,
- 3.
- früheren Beschäftigten und Vorstandsmitgliedern der in den Nummern 1 und 2 genannten Unternehmen und Sondervermögen, denen aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis, einem nach § 47 Absatz 2 des Postverfassungsgesetzes geschlossenen Vertrag oder auf Grund des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes Ansprüche auf beamtenrechtlich ausgestaltete Versorgung zustehen,
- 4.
- früheren Beamtinnen und Beamten, die zuletzt bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt waren und denen Altersgeld gewährt wird, und
- 5.
- Hinterbliebenen der in den Nummern 1 bis 4 genannten Personen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident nimmt die Befugnisse der obersten Dienstbehörde und die Befugnisse der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten wahr. Sie oder er nimmt darüber hinaus die Befugnisse der obersten Dienstbehörde nach § 49 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamtinnen und Beamten sowie die sich aus § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes und aus § 10 des Altersgeldgesetzes ergebenden Zuständigkeiten in Versorgungs- und Altersgeldangelegenheiten wahr.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann sich in Angelegenheiten nach Absatz 2 die Entscheidung vorbehalten oder die Entscheidung von seiner Zustimmung abhängig machen; auch kann es verbindliche Grundsätze für die Entscheidung aufstellen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 402 m.W.v. 2. April 2021
Frühere Fassungen von § 15 BAPostG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.04.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 30.03.2021 BGBl. I S. 402 |
aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 3 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost vom 28.05.2015 BGBl. I S. 813 |
aktuell vorher | 06.06.2015 | Artikel 3 Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost vom 28.05.2015 BGBl. I S. 813 |
aktuell | vor 06.06.2015 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 BAPostG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 BAPostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAPostG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 BAPostG Beihilfebearbeitung (vom 01.01.2016)
... Die Bundesanstalt nimmt insoweit die Befugnisse der obersten Dienstbehörde wahr. § 15 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend. Die Postnachfolgeunternehmen haben die ... Dies gilt auch für die Bearbeitung der Beihilfe in den Fällen des § 15 sowie für die Bearbeitung der Beihilfe für die eigenen Beamtinnen und Beamten der ...
§ 17 BAPostG Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei der Auflösung von Postnachfolgeunternehmen (vom 01.01.2018)
... und die Befugnisse der Dienstvorgesetzten oder des Dienstvorgesetzten wahr. § 15 Absatz 3 gilt entsprechend. Für die Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes, des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 3 BPPersRFG Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes
... 14 Prüfungen bei Disziplinarverfahren, Entlassungen und Zurruhesetzungen § 15 Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei Versorgungsempfängerinnen und ... (Artikel 114 Absatz 1 des Grundgesetzes) erfolgen darf." 10. Dem § 15 wird folgender § 14 vorangestellt: „§ 14 Prüfungen bei ... Postpersonalrechtsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr." 11. Die §§ 15 bis 17 werden wie folgt gefasst: „§ 15 Ausübung der dienstrechtlichen ... 11. Die §§ 15 bis 17 werden wie folgt gefasst: „§ 15 Ausübung der dienstrechtlichen Befugnisse bei Versorgungsempfängerinnen und ... Die Bundesanstalt nimmt insoweit die Befugnisse der obersten Dienstbehörde wahr. § 15 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 gilt entsprechend. Die Postnachfolgeunternehmen haben die ... Dies gilt auch für die Bearbeitung der Beihilfe in den Fällen des § 15 sowie für die Bearbeitung der Beihilfe für die eigenen Beamtinnen und Beamten der ...
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