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§ 20 - Bundesanstalt-Post-Gesetz (BAPostG)
Artikel 1 G. v. 14.09.1994 BGBl. I S. 2325; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3372
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 20 Wirtschaftsplan
(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan auf, der
- 1.
- eine Vorschau-Gewinn- und -Verlustrechnung,
- 2.
- eine Vorschau-Kapitalrechnung und
- 3.
- einen Stellenplan
(2) Bestandteil des Wirtschaftsplans ist auch eine im Einzelnen aufgeschlüsselte Zuordnung der Planaufwendungen und Planinvestitionen zu folgenden Bereichen:
- 1.
- Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost gemäß § 26 Abs. 1 und 4,
- 2.
- Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V. gemäß § 26 Abs. 1 und 4,
- 3.
- Betreuungswerk Post Postbank Telekom gemäß § 26 Abs. 1 und 4,
- 4.
- Postbeamtenkrankenkasse gemäß § 26 Abs. 2 und §§ 26a bis 26k und
- 5.
- übrige Aufgaben der Bundesanstalt.
(3) Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1.
(4) Liegt bis zum Schluß eines Geschäftsjahres die Genehmigung des Wirtschaftsplans für das folgende Jahr nicht vor, so ist bis zum Inkrafttreten des Wirtschaftsplans die Präsidentin oder der Präsident ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, um den laufenden Betrieb der Bundesanstalt aufrecht zu erhalten, rechtlich begründete Verpflichtungen der Bundesanstalt zu erfüllen und begonnene Investitionen fortzuführen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes G. v. 30. März 2021 BGBl. I S. 402 m.W.v. 2. April 2021
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Frühere Fassungen von § 20 BAPostG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.04.2021 | Artikel 2 Gesetz zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 30.03.2021 BGBl. I S. 402 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 BAPostG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 BAPostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BAPostG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 BAPostG Wirtschaftsführung, Rechnungslegung (vom 14.08.2021)
... Postbeamtenversorgungskasse auf. Dieser ist Teil des Wirtschaftsplans der Bundesanstalt ( § 20 ). (2) Die Bundesanstalt stellt für die Postbeamtenversorgungskasse zum ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Weiterentwicklung des Personalrechts der Beamtinnen und Beamten der früheren Deutschen Bundespost
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813
Artikel 3 BPPersRFG Änderung des Bundesanstalt Post-Gesetzes
... Abschnitt 6 Wirtschaftsführung § 19 Finanzierung § 20 Wirtschaftsplan § 21 Rechnungslegung § 22 Prüfung und ... Postbeamtenversorgungskasse auf. Dieser ist Teil des Wirtschaftsplans der Bundesanstalt (§ 20 ). (2) Die Bundesanstalt stellt für die Postbeamtenversorgungskasse zum Schluss ...
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