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Änderung § 10 BAPostG vom 01.01.2016
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§ 10 BAPostG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 10 BAPostG n.F. (neue Fassung) in der am 14.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3372 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung | |
(Text alte Fassung) (1) Die Bundesanstalt stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan für die Postbeamtenversorgungskasse auf. Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung nach § 7 Absatz 1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Bundesanstalt stellt für die Postbeamtenversorgungskasse innerhalb der ersten vier Monate des Folgejahres für das vergangene Geschäftsjahr eine Haushaltsrechnung nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung sowie eine Vermögensrechnung auf. Ferner stellt sie zum gleichen Termin einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach handelsrechtlichen Grundsätzen auf. § 21 Absatz 1 und § 22 gelten entsprechend. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Präsidentin oder der Präsident stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan für die Postbeamtenversorgungskasse auf. 2 Dieser ist Teil des Wirtschaftsplans der Bundesanstalt (§ 20). (2) 1 Die Bundesanstalt stellt für die Postbeamtenversorgungskasse zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Haushaltsrechnung nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung sowie eine Vermögensrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs) auf. 2 Sie sind der Haushaltsrechnung des Bundes als Anhang beizufügen. (3) 1 Die Präsidentin oder der Präsident stellt für die Postbeamtenversorgungskasse einen Jahresabschluss und einen Lagebericht auf. 2 § 21 Absatz 1 und 3 und § 22 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten erst nach der Entlastung der Bundesregierung (Artikel 114 Absatz 1 des Grundgesetzes) erfolgen darf. |
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