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Änderung § 20 BAPostG vom 02.04.2021
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§ 20 BAPostG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.04.2021 geltenden Fassung | § 20 BAPostG n.F. (neue Fassung) in der am 02.04.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 12 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 |
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(Textabschnitt unverändert) § 20 Wirtschaftsplan | |
(1) Die Präsidentin oder der Präsident stellt für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan auf, der | |
(Text alte Fassung) 1. eine Vorschau-Gewinn- und Verlustrechnung, | (Text neue Fassung) 1. eine Vorschau-Gewinn- und -Verlustrechnung, |
2. eine Vorschau-Kapitalrechnung und 3. einen Stellenplan umfasst. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Bestandteil des Wirtschaftsplans ist auch eine im Einzelnen aufgeschlüsselte Zuordnung der Planaufwendungen und Planinvestitionen zu folgenden Bereichen: 1. Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost gemäß § 26 Abs. 1 und 4, 2. Erholungswerk Post Postbank Telekom e. V. gemäß § 26 Abs. 1 und 4, 3. Betreuungswerk Post Postbank Telekom gemäß § 26 Abs. 1 und 4, 4. Postbeamtenkrankenkasse gemäß § 26 Abs. 2 und §§ 26a bis 26k und 5. übrige Aufgaben der Bundesanstalt. Die Einzelheiten regelt die Satzung. (3) Der Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung gemäß § 7 Abs. 1. (4) Liegt bis zum Schluß eines Geschäftsjahres die Genehmigung des Wirtschaftsplans für das folgende Jahr nicht vor, so ist bis zum Inkrafttreten des Wirtschaftsplans die Präsidentin oder der Präsident ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, um den laufenden Betrieb der Bundesanstalt aufrecht zu erhalten, rechtlich begründete Verpflichtungen der Bundesanstalt zu erfüllen und begonnene Investitionen fortzuführen. |
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