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Änderung § 10 BAPostG vom 14.08.2021
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§ 10 BAPostG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.08.2021 geltenden Fassung | § 10 BAPostG n.F. (neue Fassung) in der am 14.08.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3372 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Wirtschaftsführung, Rechnungslegung | |
(1) 1 Die Präsidentin oder der Präsident stellt für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan für die Postbeamtenversorgungskasse auf. 2 Dieser ist Teil des Wirtschaftsplans der Bundesanstalt (§ 20). (2) 1 Die Bundesanstalt stellt für die Postbeamtenversorgungskasse zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres eine Haushaltsrechnung nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung sowie eine Vermögensrechnung (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs) auf. 2 Sie sind der Haushaltsrechnung des Bundes als Anhang beizufügen. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Die Präsidentin oder der Präsident stellt für die Postbeamtenversorgungskasse einen Jahresabschluss und einen Lagebericht auf. 2 Die §§ 21 und 22 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten erst nach der Entlastung der Bundesregierung (Artikel 114 Absatz 1 des Grundgesetzes) erfolgen darf. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die Präsidentin oder der Präsident stellt für die Postbeamtenversorgungskasse einen Jahresabschluss und einen Lagebericht auf. 2 § 21 Absatz 1 und 3 und § 22 gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass die Entlastung der Präsidentin oder des Präsidenten erst nach der Entlastung der Bundesregierung (Artikel 114 Absatz 1 des Grundgesetzes) erfolgen darf. |
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