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Änderung § 26l BAPostG vom 01.10.2014
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§ 26l BAPostG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2014 geltenden Fassung | § 26l BAPostG n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2014 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813 |
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(Text alte Fassung) § 26l (neu) | (Text neue Fassung)§ 26l Beihilfebearbeitung für andere Stellen |
Die Postbeamtenkrankenkasse kann nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Geschäftsbesorgungsverträge für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gegen Entgelt die folgenden Aufgaben ganz oder teilweise übernehmen: 1. die Beihilfebearbeitung, 2. die Führung der Beihilfeakten und 3. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese Beihilfeleistungen betreffen. Die Übernahme bedarf der Zustimmung der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde und der Bundesanstalt. |
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