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Änderung § 16 BAPostG vom 06.06.2015

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§ 16 BAPostG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung
§ 16 BAPostG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.06.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813

(Text alte Fassung)

§ 16 Entlassungen, Zurruhesetzungen


(Text neue Fassung)

§ 16 Beihilfebearbeitung


(Textabschnitt unverändert)

Bevor der Vorstand der Aktiengesellschaft oder eine ihm nachgeordnete Stelleninhaberin oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen einer oder eines Dienstvorgesetzten eine Beamtin oder einen Beamten gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes entlässt, gemäß § 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt oder die Arbeitszeit einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 45 des Bundesbeamtengesetzes herabsetzt, prüft die Bundesanstalt die beabsichtigte Entscheidung nach Vorlage der Akten auf Rechtmäßigkeit.




 
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