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Änderung § 16 BAPostG vom 06.06.2015
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§ 16 BAPostG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung | § 16 BAPostG n.F. (neue Fassung) in der am 06.06.2015 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 813 |
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(Text alte Fassung)§ 16 Entlassungen, Zurruhesetzungen | (Text neue Fassung)§ 16 Beihilfebearbeitung |
(Textabschnitt unverändert) Bevor der Vorstand der Aktiengesellschaft oder eine ihm nachgeordnete Stelleninhaberin oder ein ihm nachgeordneter Stelleninhaber mit den Befugnissen einer oder eines Dienstvorgesetzten eine Beamtin oder einen Beamten gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 34 Abs. 1 bis 3, § 36 oder § 37 des Bundesbeamtengesetzes entlässt, gemäß § 44 oder § 49 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt oder die Arbeitszeit einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit gemäß § 45 des Bundesbeamtengesetzes herabsetzt, prüft die Bundesanstalt die beabsichtigte Entscheidung nach Vorlage der Akten auf Rechtmäßigkeit. |
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