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§ 51 - Bundesgrenzschutzgesetz (BGSG)

G. v. 18.08.1972 BGBl. I S. 1834; zuletzt geändert durch Artikel 24 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 27.09.1972; FNA: 13-4 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 51 Inhalt der Grenzschutzdienstpflicht



Die Grenzschutzdienstpflicht umfaßt neben der Verpflichtung, Grenzschutzdienst zu leisten, die Pflicht, sich zu melden, vorzustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu erteilen und sich auf die geistige und körperliche Tauglichkeit untersuchen zu lassen sowie bei der Entlassung oder später zum Gebrauch im Grenzschutzdienst bestimmte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen und aufzubewahren.

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Zitierungen von § 51 BGSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 BGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 61 BGSG Ordnungswidrigkeiten
... bestimmte Bekleidungs- oder Ausrüstungsstücke nicht übernimmt (§ 51 ), 2. sich nicht auf die geistige oder körperliche Tauglichkeit ... 2 Satz 2) oder 3. eine Aufforderung zur Vorstellung nicht befolgt (§ 51 ). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundesgrenzschutzneuregelungsgesetz (BGSNeuRegG)
G. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 2978
Artikel 3 BGSNeuRegG Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Anwendungsbestimmungen
... (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Die §§ 48 bis 61 des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz in der in Absatz 1 bezeichneten Fassung sind ...