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§ 53 - Bundesgrenzschutzgesetz (BGSG)
G. v. 18.08.1972 BGBl. I S. 1834; zuletzt geändert durch Artikel 24 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 27.09.1972; FNA: 13-4 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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Geltung ab 27.09.1972; FNA: 13-4 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 53 Zuständigkeit, Verfahren, anwendbare Vorschriften
(1) Verpflichtung und Heranziehung zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz erfolgen auf Anforderung des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat durch die Kreiswehrersatzämter.
(2) Vor der Heranziehung von Grenzschutzdienstpflichtigen, die bereits Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz geleistet haben, ist deren Verfügbarkeit zu prüfen. Sie sind zu hören, wenn seit dem Ausscheiden aus dem Bundesgrenzschutz mehr als zwei Jahre verstrichen sind, und erneut ärztlich zu untersuchen, soweit sie es beantragen oder Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes bestehen.
(3) Bei Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Verpflichtungsbescheid und den Bescheid, mit dem die Verpflichtung zum Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz aufgehoben wird, gelten § 33 Abs. 5 und 8 sowie § 35 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes entsprechend.
(4) Im übrigen sind auf die Grenzschutzdienstpflicht und den Grenzschutzdienst, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften über die Wehrpflicht und den Wehrdienst entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 24 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 19. Juni 2020 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 27. Juni 2020
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Frühere Fassungen von § 53 BGSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 27.06.2020 | Artikel 24 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 53 BGSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 BGSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 61 BGSG Ordnungswidrigkeiten
... sich nicht auf die geistige oder körperliche Tauglichkeit untersuchen läßt (§ 53 Abs. 2 Satz 2) oder 3. eine Aufforderung zur Vorstellung nicht befolgt ...
Zitat in folgenden Normen
Bundesgrenzschutzneuregelungsgesetz (BGSNeuRegG)
G. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 2978
Artikel 3 BGSNeuRegG Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Anwendungsbestimmungen
... (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, außer Kraft. (2) Die §§ 48 bis 61 des Gesetzes über den Bundesgrenzschutz in der in Absatz 1 bezeichneten Fassung sind ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 24 11. ZustAnpV Änderung des Bundesgrenzschutzgesetzes
... In § 49 Absatz 2, § 53 Absatz 1 , § 55 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, § 58 Satz 2 Nummer 4 Satz 2 und § 59 Absatz 3 des ...
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