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Synopse aller Änderungen der Magermilchpulver-Verordnung - öffentliche Lagerhaltung am 18.03.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. März 2009 durch Artikel 5 der MilchMaOrdRuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MMilchPulvV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2009 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 491
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich der öffentlichen Lagerhaltung von Magermilchpulver.

(Text neue Fassung)

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich der öffentlichen Lagerhaltung von Magermilchpulver.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Kosten




§ 6 (weggefallen)


vorherige Änderung

Werden Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlaßt, so hat

1. im Falle der Nichtübernahme des Magermilchpulvers durch die Bundesanstalt der Verkäufer,

2. im Falle der Entnahme von Proben oder Warenuntersuchungen für die amtliche Überwachung der Beteiligte

die entstandenen Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten.