Tools:
Update via:
Änderung § 17a AÜG vom 30.07.2011
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 AÜGuaÄndG 2017 am 30. Juli 2011 und Änderungshistorie des AÜGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 17a AÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2011 geltenden Fassung | § 17a AÜG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 258 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 17a (neu) | (Text neue Fassung)§ 17a Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung |
Die §§ 2, 3 bis 6 und 14 bis 20, 22, 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 8 Absatz 5 geben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4422/al0-29175.htm