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Änderung § 1 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin vom 29.05.2014
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§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2014 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 8 V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses | |
(1) Durch die Meisterprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen hat, folgende Aufgaben eines Milchwirtschaftlichen Labormeisters als Fach- und Führungskraft im milchwirtschaftlichen Labor wahrzunehmen: 1. Überwachen der Produktqualität; Erstellen von Stichprobenplänen für die chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchung von Milch und Milchprodukten; Entscheiden über Art, Zeitpunkt und Umfang der Probenahme und der Untersuchungen; Durchführen von Untersuchungen; umweltfreundliches Entsorgen der Untersuchungsrückstände; Kontrolle des hygienischen Status der Betriebs- und Produktionseinrichtungen; Beurteilen der Untersuchungsergebnisse; Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung für den Umgang mit Gefahrstoffen; Planen und Einrichten eines unfallsicheren und umweltgerechten Arbeitsplatzes; 2. kostenorientierte Kalkulation bei der Beschaffung und dem Einsatz der Laboreinrichtungen und Chemikalien; Beurteilen von Untersuchungsergebnissen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten; Analysieren und Planen der Labororganisation; Anwenden moderner Informations- und Datenverarbeitungssysteme; Zusammenarbeit mit anderen Betriebsabteilungen und mit der Betriebsleitung; Zusammenarbeit mit Behörden und Organisationen; | |
(Text alte Fassung) 3. Anwenden geeigneter Methoden bei der Vermittlung der Ausbildungsinhalte; Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln; Übertragen der Aufgaben auf die Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeiten und Anleiten der Mitarbeiter; Anstreben eines partnerschaftlichen Verhältnisses zu den Mitarbeitern. (2) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung führt zum anerkannten Abschluß "Milchwirtschaftlicher Labormeister/Milchwirtschaftliche Labormeisterin". | (Text neue Fassung) 3. Prüfen der betrieblichen und persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen; Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen Aspekten entsprechend der Vorgaben der Ausbildungsordnung; Auswählen und Einstellen von Auszubildenden; Durchführen der Ausbildung unter Anwenden geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten; Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln, Vorbereiten auf Prüfungen, Informieren und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten; Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern; Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern in Arbeitsprozessen, kooperatives Führen, Fördern und Motivieren; Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern. (2) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung führt zum anerkannten Abschluß 'Milchwirtschaftlicher Labormeister/Milchwirtschaftliche Labormeisterin'. |
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