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Änderung § 5 Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens" vom 01.12.2021
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§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 22.11.2020 BGBl. I S. 2466; 2021 BGBl. I S. 850 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Pfändungsfreiheit, Verhältnis zu anderen Sozialleistungen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Leistungen, die dem in § 2 Abs. 1 genannten Personenkreis aus Mitteln der Stiftung im Rahmen des Stiftungszweckes gewährt werden, sind nicht pfändbar. 2 Das gleiche gilt für Leistungen, die aus Mitteln anderer Stiftungen des öffentlichen Rechts oder aus Mitteln von Stiftungen, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet wurden, zur Erreichung des in § 2 Abs. 1 genannten Zwecks gewährt werden. 3 Wird eine Geldleistung auf das Konto der werdenden Mutter bei einem Geldinstitut überwiesen, gilt bei fehlender Deckung des Kontos § 850k Abs. 6 der Zivilprozessordnung entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Leistungen, die dem in § 2 Abs. 1 genannten Personenkreis aus Mitteln der Stiftung im Rahmen des Stiftungszweckes gewährt werden, sind nicht pfändbar. 2 Das gleiche gilt für Leistungen, die aus Mitteln anderer Stiftungen des öffentlichen Rechts oder aus Mitteln von Stiftungen, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet wurden, zur Erreichung des in § 2 Abs. 1 genannten Zwecks gewährt werden. 3 Wird eine Geldleistung auf das Konto der werdenden Mutter bei einem Geldinstitut überwiesen, gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Pfändungsschutzkonto. |
(2) Leistungen der in Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 genannten Art bleiben als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen auf Grund von Rechtsvorschriften die Gewährung oder die Höhe dieser Leistungen von anderem Einkommen abhängig ist. |
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