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Änderung § 88d BVG vom 01.06.2022
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§ 88d BVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung | § 88d BVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2022 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760 |
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(Textabschnitt unverändert) § 88d | |
(Text alte Fassung) Erwachsene Leistungsberechtigte, denen für den Monat Mai 2021 Leistungen nach § 27a gezahlt werden, erhalten für sich und ihren Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. | (Text neue Fassung) Erwachsene Leistungsberechtigte, denen für den Monat Juli 2022 Leistungen nach § 27a gezahlt werden, erhalten für sich und ihren Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von jeweils 200 Euro. |
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