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Änderung § 31 BVG vom 01.07.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 31 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung
§ 31 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 165
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 31


(1) 1 Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen

(Text alte Fassung) nächste Änderung


von
30 | in Höhe von 164 Euro,

von
40 | in Höhe von 223 Euro,

von
50 | in Höhe von 298 Euro,

von
60 | in Höhe von 379 Euro,

von
70 | in Höhe von 526 Euro,

von
80 | in Höhe von 635 Euro,

von
90 | in Höhe von 763 Euro,

von
100 | in Höhe von 854 Euro.

(Text neue Fassung)


1.
| von
30 | in Höhe von 171 Euro,

2. | von
40 | in Höhe von 233 Euro,

3. | von
50 | in Höhe von 311 Euro,

4. | von
60 | in Höhe von 396 Euro,

5. | von
70 | in Höhe von 549 Euro,

6. | von
80 | in Höhe von 663 Euro,

7. | von
90 | in Höhe von 797 Euro,

8. | von
100 | in Höhe von 891 Euro.


2 Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen

vorherige Änderung nächste Änderung


von 50 und 60 | um 34 Euro,

von 70 und 80 | um 41 Euro,

von mindestens 90 | um 51 Euro.




von 50 und 60 | um 35 Euro,

von 70 und 80 | um 43 Euro,

von mindestens 90 | um 53 Euro.


(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) 1 Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. 2 Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. 3 Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) 1 Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:

vorherige Änderung


Stufe I | 99 Euro,

Stufe II | 203 Euro,

Stufe III | 303 Euro,

Stufe IV | 406 Euro,

Stufe V | 505 Euro,

Stufe VI | 609 Euro.




Stufe I | 103 Euro,

Stufe II | 212 Euro,

Stufe III | 316 Euro,

Stufe IV | 424 Euro,

Stufe V | 527 Euro,

Stufe VI | 636 Euro.


2 Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023)