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Änderung § 31 BVG vom 01.07.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31 BVG, alle Änderungen durch Artikel 1 28. KOV-AnpV am 1. Juli 2009 und Änderungshistorie des BVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 31 BVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2009 geltenden Fassung | § 31 BVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 165 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 | |
(Text alte Fassung) (1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 in Höhe von 120 Euro, von 40 in Höhe von 164 Euro, von 50 in Höhe von 221 Euro, von 60 in Höhe von 279 Euro, von 70 in Höhe von 387 Euro, von 80 in Höhe von 468 Euro, von 90 in Höhe von 562 Euro, von 100 in Höhe von 631 Euro. Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60 um 24 Euro, von 70 und 80 um 30 Euro, von mindestens 90 um 37 Euro. (2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist. (3) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50. (4) Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Stufe I 72 Euro, Stufe II 150 Euro, Stufe III 224 Euro, Stufe IV 299 Euro, Stufe V 373 Euro, Stufe VI 449 Euro. Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen 1. | von 30 | in Höhe von 171 Euro, 2. | von 40 | in Höhe von 233 Euro, 3. | von 50 | in Höhe von 311 Euro, 4. | von 60 | in Höhe von 396 Euro, 5. | von 70 | in Höhe von 549 Euro, 6. | von 80 | in Höhe von 663 Euro, 7. | von 90 | in Höhe von 797 Euro, 8. | von 100 | in Höhe von 891 Euro. 2 Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60 | um 35 Euro, von 70 und 80 | um 43 Euro, von mindestens 90 | um 53 Euro. (2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist. (3) 1 Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. 2 Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. 3 Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50. (4) 1 Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Stufe I | 103 Euro, Stufe II | 212 Euro, Stufe III | 316 Euro, Stufe IV | 424 Euro, Stufe V | 527 Euro, Stufe VI | 636 Euro. 2 Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen. |
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