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Änderung § 31 BVG vom 01.07.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31 BVG, alle Änderungen durch Artikel 1 28. KOV-AnpV am 1. Juli 2017 und Änderungshistorie des BVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 31 BVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung | § 31 BVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 165 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 | |
(1) 1 Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen | |
(Text alte Fassung) von 30 | in Höhe von 138 Euro, von 40 | in Höhe von 189 Euro, von 50 | in Höhe von 253 Euro, von 60 | in Höhe von 320 Euro, von 70 | in Höhe von 444 Euro, von 80 | in Höhe von 537 Euro, von 90 | in Höhe von 645 Euro, von 100 | in Höhe von 722 Euro. 2 Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60 | um 28 Euro, von 70 und 80 | um 35 Euro, von mindestens 90 | um 43 Euro. | (Text neue Fassung) 1. | von 30 | in Höhe von 171 Euro, 2. | von 40 | in Höhe von 233 Euro, 3. | von 50 | in Höhe von 311 Euro, 4. | von 60 | in Höhe von 396 Euro, 5. | von 70 | in Höhe von 549 Euro, 6. | von 80 | in Höhe von 663 Euro, 7. | von 90 | in Höhe von 797 Euro, 8. | von 100 | in Höhe von 891 Euro. 2 Die monatliche Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60 | um 35 Euro, von 70 und 80 | um 43 Euro, von mindestens 90 | um 53 Euro. |
(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist. (3) 1 Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. 2 Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. 3 Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50. (4) 1 Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: | |
Stufe I | 83 Euro, Stufe II | 172 Euro, Stufe III | 256 Euro, Stufe IV | 343 Euro, Stufe V | 427 Euro, Stufe VI | 515 Euro. | Stufe I | 103 Euro, Stufe II | 212 Euro, Stufe III | 316 Euro, Stufe IV | 424 Euro, Stufe V | 527 Euro, Stufe VI | 636 Euro. |
2 Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/443/al0-62018.htm