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Änderung § 88 BVG vom 06.12.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 88 BVG, alle Änderungen durch Artikel 5 SozRAnpG 2020 am 6. Dezember 2019 und Änderungshistorie des BVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 88 BVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.12.2019 geltenden Fassung | § 88 BVG n.F. (neue Fassung) in der am 06.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948 |
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(Text alte Fassung) § 88 | (Text neue Fassung)§ 88 Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke |
(weggefallen) | 1 Leistungsberechtigte, 1. die am 31. Dezember 2019 in einer stationären Einrichtung leben und Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 3 beziehen, 2. die nach § 27a leistungsberechtigt sind und 3. denen im Monat Januar 2020 eine laufende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zufließt, haben dieses im Januar 2020 zufließende Einkommen abweichend von § 25d nicht für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a einzusetzen. 2 Einer laufenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung stehen Renten und rentenähnliche Dauerleistungen anderer Sozialleistungsträger gleich, sofern diese erst am Ende des laufenden Monats fällig sind. |
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