Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 31 BVG vom 21.12.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31 BVG, alle Änderungen durch Artikel 1 28. KOV-AnpV am 21. Dezember 2007 und Änderungshistorie des BVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 31 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 31 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 165
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 31


(Text alte Fassung)

(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit


um
30 vom Hundert | von 119 Euro,

um
40 vom Hundert | von 162 Euro,

um
50 vom Hundert | von 219 Euro,

um
60 vom Hundert | von 276 Euro,

um
70 vom Hundert | von 383 Euro,

um
80 vom Hundert | von 463 Euro,

um
90 vom Hundert | von 556 Euro,

bei Erwerbsunfähigkeit
| von 624 Euro.


Die
Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit


um
50 und 60 vom Hundert | um 24 Euro,

um
70 und 80 vom Hundert | um 30 Euro,

um
90 vom Hundert und
bei Erwerbsunfähigkeit
| um 37 Euro.


(2) Die vorstehenden Vomhundertsätze stellen Durchschnittssätze dar; eine um fünf vom Hundert geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mit umfaßt.

(3) Schwerbeschädigter ist, wer in seiner Erwerbsfähigkeit um
mindestens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist; Absatz 2 gilt entsprechend. Wer in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als 90 vom Hundert beeinträchtigt ist, gilt als erwerbsunfähig.

(4)
Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente eines Erwerbsunfähigen. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte; sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hundert.

(5) Erwerbsunfähige Beschädigte,
die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:


Stufe I | 71 Euro,

Stufe II | 148 Euro,

Stufe III | 222 Euro,

Stufe IV | 296 Euro,

Stufe V | 369 Euro,

Stufe VI | 444 Euro.


Die
Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen


1.
| von
30 | in Höhe von 171 Euro,

2. | von
40 | in Höhe von 233 Euro,

3. | von
50 | in Höhe von 311 Euro,

4. | von
60 | in Höhe von 396 Euro,

5. | von
70 | in Höhe von 549 Euro,

6. | von
80 | in Höhe von 663 Euro,

7. | von
90 | in Höhe von 797 Euro,

8.
| von 100 | in Höhe von 891 Euro.


2 Die monatliche
Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen


von
50 und 60 | um 35 Euro,

von
70 und 80 | um 43 Euro,

von mindestens
90 | um 53 Euro.


(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) 1
Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. 2 Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. 3 Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) 1 Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100,
die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:


Stufe I | 103 Euro,

Stufe II | 212 Euro,

Stufe III | 316 Euro,

Stufe IV | 424 Euro,

Stufe V | 527 Euro,

Stufe VI | 636 Euro.


2 Die
Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023)