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Änderung § 88f BVG vom 01.06.2022
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§ 88f BVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2022 geltenden Fassung | § 88f BVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2022 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760 |
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(Text alte Fassung) § 88f (neu) | (Text neue Fassung)§ 88f |
(1) 1 Minderjährige, die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a beziehen, die sich nach der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6 der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bemisst, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. 2 Anspruch auf den Sofortzuschlag besteht auch dann, wenn Minderjährige 1. Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beziehen oder 2. die Leistungen nach Satz 1 oder Nummer 1 nur deshalb nicht beziehen, weil Kindergeld nach § 30 Absatz 3 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge berücksichtigt wird. 3 Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht. (2) 1 Wird die Entscheidung über die Bewilligung der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach Absatz 1 Satz 1 oder der Bildungs- und Teilhabeleistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 rückwirkend geändert oder fällt die Leistung rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Rückforderung des Sofortzuschlages. 2 Dies gilt auch, wenn sich nachträglich ergibt, dass innerhalb des Bewilligungszeitraums, für den der Sofortzuschlag bereits festgesetzt ist, kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder Bildungs- und Teilhabeleistungen besteht. (3) Der Anspruch auf den Sofortzuschlag kann nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden. |
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