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Änderung § 31 BVG vom 01.07.2013

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 31 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung
§ 31 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3227

(Textabschnitt unverändert)

§ 31


(1) 1 Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen


von 30 | in Höhe von 127 Euro,

von 40 | in Höhe von 174 Euro,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

von 50 | in Höhe von 233 Euro,

von 60 | in Höhe von 295 Euro,

von 70 | in Höhe von 409 Euro,

von 80 | in Höhe von 495 Euro,

von 90 | in Höhe von 595 Euro,

von 100 | in Höhe von 666 Euro.

(Text neue Fassung)

von 50 | in Höhe von 234 Euro,

von 60 | in Höhe von 296 Euro,

von 70 | in Höhe von 410 Euro,

von 80 | in Höhe von 496 Euro,

von 90 | in Höhe von 596 Euro,

von 100 | in Höhe von 668 Euro.


2 Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen


von 50 und 60 | um 26 Euro,

von 70 und 80 | um 32 Euro,

von mindestens 90 | um 39 Euro.


(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist.

(3) 1 Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. 2 Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. 3 Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50.

(4) 1 Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird:


Stufe I | 77 Euro,

Stufe II | 159 Euro,

vorherige Änderung

Stufe III | 236 Euro,

Stufe IV | 316 Euro,

Stufe V | 394 Euro,

Stufe VI | 475 Euro.



Stufe III | 237 Euro,

Stufe IV | 317 Euro,

Stufe V | 395 Euro,

Stufe VI | 476 Euro.


2 Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen.