Tools:
Update via:
Änderung § 31 BVG vom 01.07.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31 BVG, alle Änderungen durch Artikel 1 19. KOV-AnpV 2013 am 1. Juli 2013 und Änderungshistorie des BVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 31 BVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung | § 31 BVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3227 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 31 | |
(1) 1 Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 | in Höhe von 127 Euro, von 40 | in Höhe von 174 Euro, | |
(Text alte Fassung) von 50 | in Höhe von 233 Euro, von 60 | in Höhe von 295 Euro, von 70 | in Höhe von 409 Euro, von 80 | in Höhe von 495 Euro, von 90 | in Höhe von 595 Euro, von 100 | in Höhe von 666 Euro. | (Text neue Fassung) von 50 | in Höhe von 234 Euro, von 60 | in Höhe von 296 Euro, von 70 | in Höhe von 410 Euro, von 80 | in Höhe von 496 Euro, von 90 | in Höhe von 596 Euro, von 100 | in Höhe von 668 Euro. |
2 Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60 | um 26 Euro, von 70 und 80 | um 32 Euro, von mindestens 90 | um 39 Euro. (2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist. (3) 1 Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. 2 Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. 3 Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50. (4) 1 Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Stufe I | 77 Euro, Stufe II | 159 Euro, | |
Stufe III | 236 Euro, Stufe IV | 316 Euro, Stufe V | 394 Euro, Stufe VI | 475 Euro. | Stufe III | 237 Euro, Stufe IV | 317 Euro, Stufe V | 395 Euro, Stufe VI | 476 Euro. |
2 Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/443/al40887-0.htm