Tools:
Update via:
Änderung § 31 BVG vom 01.07.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31 BVG, alle Änderungen durch Artikel 1 21. KOV-AnpV 2015 am 1. Juli 2015 und Änderungshistorie des BVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 31 BVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2015 geltenden Fassung | § 31 BVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.06.2015 BGBl. I S. 993 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 31 | |
(1) 1 Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen | |
(Text alte Fassung) von 30 | in Höhe von 129 Euro, von 40 | in Höhe von 177 Euro, von 50 | in Höhe von 238 Euro, von 60 | in Höhe von 301 Euro, von 70 | in Höhe von 417 Euro, von 80 | in Höhe von 504 Euro, von 90 | in Höhe von 606 Euro, von 100 | in Höhe von 679 Euro. | (Text neue Fassung) von 30 | in Höhe von 132 Euro, von 40 | in Höhe von 181 Euro, von 50 | in Höhe von 243 Euro, von 60 | in Höhe von 307 Euro, von 70 | in Höhe von 426 Euro, von 80 | in Höhe von 515 Euro, von 90 | in Höhe von 619 Euro, von 100 | in Höhe von 693 Euro. |
2 Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen | |
von 50 und 60 | um 26 Euro, von 70 und 80 | um 33 Euro, von mindestens 90 | um 40 Euro. | von 50 und 60 | um 27 Euro, von 70 und 80 | um 34 Euro, von mindestens 90 | um 41 Euro. |
(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist. (3) 1 Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. 2 Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. 3 Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50. (4) 1 Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: | |
Stufe I | 78 Euro, Stufe II | 162 Euro, Stufe III | 241 Euro, Stufe IV | 322 Euro, Stufe V | 402 Euro, Stufe VI | 484 Euro. | Stufe I | 80 Euro, Stufe II | 165 Euro, Stufe III | 246 Euro, Stufe IV | 329 Euro, Stufe V | 410 Euro, Stufe VI | 494 Euro. |
2 Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/443/al47670-0.htm