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Änderung § 31 BVG vom 01.07.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31 BVG, alle Änderungen durch Artikel 1 24. KOV-AnpV 2018 am 1. Juli 2018 und Änderungshistorie des BVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 31 BVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2018 geltenden Fassung | § 31 BVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.06.2018 BGBl. I S. 840 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 | |
(1) 1 Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen | |
(Text alte Fassung) von 30 | in Höhe von 141 Euro, von 40 | in Höhe von 193 Euro, von 50 | in Höhe von 258 Euro, von 60 | in Höhe von 326 Euro, von 70 | in Höhe von 452 Euro, von 80 | in Höhe von 547 Euro, von 90 | in Höhe von 657 Euro, von 100 | in Höhe von 736 Euro. | (Text neue Fassung) von 30 | in Höhe von 146 Euro, von 40 | in Höhe von 199 Euro, von 50 | in Höhe von 266 Euro, von 60 | in Höhe von 337 Euro, von 70 | in Höhe von 467 Euro, von 80 | in Höhe von 565 Euro, von 90 | in Höhe von 678 Euro, von 100 | in Höhe von 760 Euro. |
2 Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen | |
von 50 und 60 | um 29 Euro, von 70 und 80 | um 36 Euro, von mindestens 90 | um 44 Euro. | von 50 und 60 | um 30 Euro, von 70 und 80 | um 37 Euro, von mindestens 90 | um 45 Euro. |
(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist. (3) 1 Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. 2 Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. 3 Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50. (4) 1 Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: | |
Stufe I | 85 Euro, Stufe II | 175 Euro, Stufe III | 261 Euro, Stufe IV | 350 Euro, Stufe V | 435 Euro, Stufe VI | 525 Euro. | Stufe I | 88 Euro, Stufe II | 181 Euro, Stufe III | 269 Euro, Stufe IV | 361 Euro, Stufe V | 449 Euro, Stufe VI | 542 Euro. |
2 Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/443/al67165-0.htm