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Änderung § 31 BVG vom 01.07.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31 BVG, alle Änderungen durch Artikel 1 14. KOV-AnpV 2007 am 1. Juli 2007 und Änderungshistorie des BVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 31 BVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2007 geltenden Fassung | § 31 BVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.06.2007 BGBl. I S. 1115 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 | |
(1) Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit | |
(Text alte Fassung) um 30 vom Hundert | von 118 Euro, um 40 vom Hundert | von 161 Euro, um 50 vom Hundert | von 218 Euro, um 60 vom Hundert | von 275 Euro, um 70 vom Hundert | von 381 Euro, um 80 vom Hundert | von 461 Euro, um 90 vom Hundert | von 553 Euro, bei Erwerbsunfähigkeit | von 621 Euro. | (Text neue Fassung) um 30 vom Hundert | von 119 Euro, um 40 vom Hundert | von 162 Euro, um 50 vom Hundert | von 219 Euro, um 60 vom Hundert | von 276 Euro, um 70 vom Hundert | von 383 Euro, um 80 vom Hundert | von 463 Euro, um 90 vom Hundert | von 556 Euro, bei Erwerbsunfähigkeit | von 624 Euro. |
Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 und 60 vom Hundert | um 24 Euro, um 70 und 80 vom Hundert | um 30 Euro, | |
um 90 vom Hundert und bei Erwerbsunfähigkeit | um 37 Euro. | um 90 vom Hundert und bei Erwerbsunfähigkeit | um 37 Euro. |
(2) Die vorstehenden Vomhundertsätze stellen Durchschnittssätze dar; eine um fünf vom Hundert geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit wird von ihnen mit umfaßt. (3) Schwerbeschädigter ist, wer in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist; Absatz 2 gilt entsprechend. Wer in seiner Erwerbsfähigkeit um mehr als 90 vom Hundert beeinträchtigt ist, gilt als erwerbsunfähig. (4) Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente eines Erwerbsunfähigen. Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte; sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 50 vom Hundert. (5) Erwerbsunfähige Beschädigte, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: Stufe I | 71 Euro, | |
Stufe II | 147 Euro, Stufe III | 221 Euro, Stufe IV | 294 Euro, Stufe V | 367 Euro, Stufe VI | 442 Euro. | Stufe II | 148 Euro, Stufe III | 222 Euro, Stufe IV | 296 Euro, Stufe V | 369 Euro, Stufe VI | 444 Euro. |
Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/443/al7538-0.htm