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Änderung § 88 BVG vom 06.12.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 88 BVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2019 geltenden Fassung
§ 88 BVG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 88


(Text neue Fassung)

§ 88 Übergangsregelung zur Verhinderung einer Zahlungslücke


vorherige Änderung

(weggefallen)



1 Leistungsberechtigte,

1. die am 31. Dezember 2019 in einer stationären Einrichtung leben und Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 27d Absatz 1 Nummer 3 beziehen,

2. die nach § 27a leistungsberechtigt sind und

3. denen im Monat Januar 2020 eine laufende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zufließt,

haben dieses im Januar 2020 zufließende Einkommen abweichend von § 25d nicht für die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a einzusetzen. 2 Einer laufenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung stehen Renten und rentenähnliche Dauerleistungen anderer Sozialleistungsträger gleich, sofern diese erst am Ende des laufenden Monats fällig sind.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2023)