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Änderung § 31 BVG vom 01.07.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 31 BVG, alle Änderungen durch Artikel 2 26. KOVAnpV am 1. Juli 2020 und Änderungshistorie des BVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 31 BVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung | § 31 BVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 08.06.2020 BGBl. I S. 1222 |
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(Textabschnitt unverändert) § 31 | |
(1) 1 Beschädigte erhalten eine monatliche Grundrente bei einem Grad der Schädigungsfolgen | |
(Text alte Fassung) von 30 | in Höhe von 151 Euro, von 40 | in Höhe von 205 Euro, von 50 | in Höhe von 274 Euro, von 60 | in Höhe von 348 Euro, von 70 | in Höhe von 482 Euro, von 80 | in Höhe von 583 Euro, von 90 | in Höhe von 700 Euro, von 100 | in Höhe von 784 Euro. | (Text neue Fassung) von 30 | in Höhe von 156 Euro, von 40 | in Höhe von 212 Euro, von 50 | in Höhe von 283 Euro, von 60 | in Höhe von 360 Euro, von 70 | in Höhe von 499 Euro, von 80 | in Höhe von 603 Euro, von 90 | in Höhe von 724 Euro, von 100 | in Höhe von 811 Euro. |
2 Die Grundrente erhöht sich für Schwerbeschädigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Grad der Schädigungsfolgen | |
von 50 und 60 | um 31 Euro, von 70 und 80 | um 38 Euro, von mindestens 90 | um 46 Euro. | von 50 und 60 | um 32 Euro, von 70 und 80 | um 39 Euro, von mindestens 90 | um 48 Euro. |
(2) Schwerbeschädigung liegt vor, wenn ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 festgestellt ist. (3) 1 Beschädigte, bei denen Blindheit als Folge einer Schädigung anerkannt ist, erhalten stets die Rente nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. 2 Beschädigte mit Anspruch auf eine Pflegezulage gelten stets als Schwerbeschädigte. 3 Sie erhalten mindestens eine Versorgung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 50. (4) 1 Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100, die durch die anerkannten Schädigungsfolgen gesundheitlich außergewöhnlich betroffen sind, erhalten eine monatliche Schwerstbeschädigtenzulage, die in folgenden Stufen gewährt wird: | |
Stufe I | 91 Euro, Stufe II | 187 Euro, Stufe III | 278 Euro, Stufe IV | 372 Euro, Stufe V | 463 Euro, Stufe VI | 559 Euro. | Stufe I | 94 Euro, Stufe II | 193 Euro, Stufe III | 288 Euro, Stufe IV | 385 Euro, Stufe V | 479 Euro, Stufe VI | 578 Euro. |
2 Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung den Personenkreis, der durch seine Schädigungsfolgen außergewöhnlich betroffen ist, sowie seine Einordnung in die Stufen I bis VI näher zu bestimmen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/443/al99441-0.htm