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Änderung § 12 AGeV vom 20.05.2008
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§ 12 AGeV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.05.2008 geltenden Fassung | § 12 AGeV n.F. (neue Fassung) in der am 20.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Straftaten | |
(Text alte Fassung) (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, | (Text neue Fassung) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, |
1. wer a) entgegen § 1 Abs. 3 Weinbrand oder Brandy, b) entgegen § 2 Nr. 1 bis 6 oder 8 eine Spirituose unter der Verkehrsbezeichnung 'Deutscher Weinbrand', | |
c) entgegen § 7 Satz 1, § 8 Abs. 3 oder § 9 eine Spirituose oder d) entgegen § 10 Abs. 8 oder § 11 Abs. 1 Satz 1 ein dort genanntes Getränk gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder | c) entgegen § 8 Absatz 3 oder § 9 Absatz 1 eine Spirituose oder d) entgegen § 10 Abs. 8 oder § 11 Satz 1 ein dort genanntes Getränk gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder |
2. wer entgegen § 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Satz 2, Weinbrand, Brandy oder Deutschen Weinbrand mit Hinweisen auf das Alter gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder gewerbsmäßig mit solchen Hinweisen wirbt. | |
(2) Nach § 57 Nr. 1 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1576/89 verstößt, indem er 1. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 1 in Verbindung mit Artikel 1, 2, 5, 6 Abs. 1 oder 2 und Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1014/90 der Kommission vom 24. April 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. EG Nr. L 105 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2140/98 der Kommission vom 6. Oktober 1998 (ABl. EG Nr. L 270 S. 9), Spirituosen, die den Anforderungen des Artikels 1 Abs. 4 entsprechen, unter einer anderen als der vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung, 2. entgegen Artikel 5 Abs. 1 Unterabs. 2 in Verbindung mit Artikel 2 Spirituosen, die den Anforderungen des Artikels 1 Abs. 4 nicht entsprechen, unter einer anderen als der vorgesehenen Verkehrsbezeichnung oder 3. entgegen Artikel 8 Spirituosen, deren Verkehrsbezeichnung eine dort genannte Angabe beigegeben wird, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. | |
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