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Änderung § 9 AGeV vom 01.04.2011

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§ 9 AGeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 9 AGeV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
(heute geltende Fassung) 
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Spirituosen mit geographischen Angaben


(Text neue Fassung)

§ 9 Spirituosen mit geografischen Bezugnahmen


vorherige Änderung

Die in Anlage 4 aufgeführten Spirituosen dürfen gewerbsmäßig unter den dort in Spalte 2 aufgeführten Verkehrsbezeichnungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich zu den für ihre Produktkategorie in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 genannten Anforderungen die in Spalte 3 festgesetzten Voraussetzungen erfüllen.



(1) 1 Spirituosen dürfen gewerbsmäßig nach Maßgabe des Artikels 10 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (ABl. L 130 vom 17.05.2019, S. 1; L 289 vom 12.8.2021, S. 4) mit einer geografischen Bezugnahme nur in den Verkehr gebracht werden, sofern es sich bei dieser geografischen Bezugnahme um die Angabe eines Herkunftsortes oder einer Herkunftsregion im Sinne des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 handelt. 2 Im Übrigen bestimmt sich die Zulässigkeit geografischer Begriffe im Sinne des Artikels 10 Absatz 5 Buchstabe a Satz 2 der Verordnung (EU) 2019/787 nach den Regeln der jeweiligen Produktspezifikation.

(2) Soweit ein Obstbrand im Sinne des Anhangs I Kategorie 9 der Verordnung (EU) 2019/787 oder ein Geist im Sinne des Anhangs I Kategorie 17 der Verordnung (EU) 2019/787 in einer Region oder in einem Ort hergestellt wird, die oder der zu einem im Rahmen einer Produktspezifikation nach Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2019/787 abgegrenzten geografischen Gebiet gehört, darf der Name dieser Region oder dieses Ortes ergänzend zur rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung nach Anhang I Kategorie 9 oder Kategorie 17 der Verordnung (EU) 2019/787 verwendet werden,
wenn dieser Obstbrand oder Geist zusätzlich zu den Anforderungen der Spirituosenkategorie nach Anhang I der Verordnung (EU) 2019/787 folgende Bedingungen erfüllt:

1. er ist in der jeweiligen Region oder dem jeweiligen Ort aus Früchten hergestellt,
die aus der jeweiligen Region oder dem jeweiligen Ort stammen und

2. er weist den gegenüber den Erzeugnissen mit einer Gattungsbezeichnung höheren Mindestalkoholgehalt auf, sofern ein solcher höherer Mindestalkoholgehalt
in der jeweiligen Produktspezifikation des Erzeugnisses mit einer eingetragenen geografischen Angabe, in dessen abgegrenztem geografischen Gebiet die Region oder der Ort, die oder der in der geografischen Bezugnahme genannt wird, liegt, festgesetzt worden ist.

(heute geltende Fassung)