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Änderung § 12 AGeV vom 01.04.2011

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 12 AGeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
§ 12 AGeV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Straftaten


Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,

1. wer

a) entgegen § 1 Abs. 3 Weinbrand oder Brandy,

(Text alte Fassung)

b) entgegen § 2 Nr. 1 bis 6 oder 8 eine Spirituose unter der Verkehrsbezeichnung „Deutscher Weinbrand',

c) entgegen § 8 Abs. 3, § 9 oder § 9a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Spirituose oder

(Text neue Fassung)

b) entgegen § 2 Nr. 1 bis 6 oder 8 eine Spirituose unter der Verkehrsbezeichnung 'Deutscher Weinbrand',

c) entgegen § 8 Absatz 3 oder § 9 Absatz 1 eine Spirituose oder

d) entgegen § 10 Abs. 8 oder § 11 Satz 1 ein dort genanntes Getränk

gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder

2. wer entgegen § 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Satz 2, Weinbrand, Brandy oder Deutschen Weinbrand mit Hinweisen auf das Alter gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder gewerbsmäßig mit solchen Hinweisen wirbt.



(heute geltende Fassung) 

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