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Änderung § 12 AGeV vom 01.04.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 AGeV, alle Änderungen durch Artikel 2 2. WeinVuaÄndV am 1. April 2011 und Änderungshistorie der AGeVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 12 AGeV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung | § 12 AGeV n.F. (neue Fassung) in der am 20.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Straftaten | |
Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, 1. wer a) entgegen § 1 Abs. 3 Weinbrand oder Brandy, | |
(Text alte Fassung) b) entgegen § 2 Nr. 1 bis 6 oder 8 eine Spirituose unter der Verkehrsbezeichnung Deutscher Weinbrand', c) entgegen § 8 Abs. 3, § 9 oder § 9a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Spirituose oder | (Text neue Fassung) b) entgegen § 2 Nr. 1 bis 6 oder 8 eine Spirituose unter der Verkehrsbezeichnung 'Deutscher Weinbrand', c) entgegen § 8 Absatz 3 oder § 9 Absatz 1 eine Spirituose oder |
d) entgegen § 10 Abs. 8 oder § 11 Satz 1 ein dort genanntes Getränk gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder 2. wer entgegen § 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Satz 2, Weinbrand, Brandy oder Deutschen Weinbrand mit Hinweisen auf das Alter gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder gewerbsmäßig mit solchen Hinweisen wirbt. |
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