§ 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 25.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 33 |
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(Text alte Fassung) § 13 Strafvorschriften | (Text neue Fassung)§ 8 Strafvorschriften |
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. (weggefallen) 2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die dem Schutz der Bezeichnungen der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegenden Erzeugnisse dient, soweit eine Rechtsverordnung nach § 15 Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, zuwiderhandelt. | Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4a Absatz 2 ein Erzeugnis in Verkehr bringt. |