§ 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 6 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 399 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Text alte Fassung) § 11 Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften | (Text neue Fassung)§ 6 Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften |
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. | Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erläßt mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. |