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Änderung § 13 Milch- und Margarinegesetz vom 25.03.2009

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§ 18 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550

(Text alte Fassung)

§ 18 Anhörung von Sachkennern


(Text neue Fassung)

§ 13 Anhörung von Sachkennern


(Textabschnitt unverändert)

Vor Erlaß von Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz soll ein jeweils auszuwählender Kreis von Sachkennern aus der Wissenschaft, der Verbraucherschaft und der beteiligten Wirtschaft gehört werden.