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Synopse aller Änderungen des Milch- und Margarinegesetz am 15.12.2010
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Dezember 2010 durch Artikel 22 des BMELV-EUAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MilchMargG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 22 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen Zweiter Abschnitt Ermächtigungen, Zulassung von Ausnahmen § 3 Ermächtigungen § 4 Zulassung von Ausnahmen Dritter Abschnitt Überwachung, Lebensmittel-Monitoring, Befugnisse der Länder § 5 Überwachung; Monitoring § 6 Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften § 7 Befugnisse der Länder Vierter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften § 8 Strafvorschriften § 9 Bußgeldvorschriften § 10 Ermächtigung § 11 Einziehung Fünfter Abschnitt Schlußbestimmungen | |
(Text alte Fassung) § 12 Angleichung an Gemeinschaftsrecht | (Text neue Fassung) § 12 Angleichung an Unionsrecht |
§ 13 Anhörung von Sachkennern § 14 Geltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften § 15 Übergangsregelung § 16 Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften | |
§ 8 Strafvorschriften | |
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. (weggefallen) | |
2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die dem Schutz der Bezeichnungen der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegenden Erzeugnisse dient, soweit eine Rechtsverordnung nach § 10 Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, | 2. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die dem Schutz der Bezeichnungen der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegenden Erzeugnisse dient, soweit eine Rechtsverordnung nach § 10 Nr. 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist, |
zuwiderhandelt. | |
§ 9 Bußgeldvorschriften | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine in § 8 bezeichnete Handlung begeht. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 dort genannte Erzeugnisse nicht getrennt hält oder nicht kenntlich macht, 2. einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 3. einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | |
4. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der § 3 ermächtigt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 10 Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. | 4. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der § 3 ermächtigt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 10 Nr. 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. |
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. | |
§ 10 Ermächtigung | |
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die | Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die |
1. als Straftat nach § 8 Nr. 2 zu ahnden sind oder 2. als Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 geahndet werden können. | |
§ 12 Angleichung an Gemeinschaftsrecht | § 12 Angleichung an Unionsrecht |
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist. | Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Union erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist. |
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