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Änderung § 12 LAP-PostV vom 14.02.2009
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§ 12 LAP-PostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 12 LAP-PostV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 43 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Zulassungsvoraussetzungen | |
(Text alte Fassung) Beamtinnen und Beamte nach § 1 können zum Ausbildungsaufstieg in die nächsthöhere Laufbahn nach Maßgabe des § 33a der Bundeslaufbahnverordnung und des § 10 der Postlaufbahnverordnung zugelassen werden. | (Text neue Fassung) Beamtinnen und Beamte nach § 1 können zum Ausbildungsaufstieg in die nächsthöhere Laufbahn nach Maßgabe des § 33a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, und des § 10 der Postlaufbahnverordnung zugelassen werden. |
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