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Änderung § 27 LAP-PostV vom 14.02.2009
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§ 27 LAP-PostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 27 LAP-PostV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 43 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
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(Textabschnitt unverändert) § 27 Zulassung und Auswahlverfahren | |
(Text alte Fassung) (1) Für die Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung gilt § 5a der Bundeslaufbahnverordnung in Verbindung mit § 6 der Postlaufbahnverordnung. | (Text neue Fassung) (1) Für die Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung gilt § 5a der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 der Postlaufbahnverordnung. |
(2) Von der Durchführung eines Auswahlverfahrens soll im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen abgesehen werden. Stattdessen erfolgt eine Prüfung im Einzelfall. |
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