Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin (HWirtMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 28.07.2005 BGBl. I S. 2278
Geltung ab 01.11.2005; FNA: 806-22-4-1 Berufliche Bildung

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen



(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer

1.
eine Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder

2.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis

nachweist.

(2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 Nr. 2 soll wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 1 beschriebenen Aufgaben eines Meisters der Hauswirtschaft/einer Meisterin der Hauswirtschaft haben.

(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.