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Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin (HWirtMeistPrV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 53 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnen das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Ziel der Meisterprüfung und Bezeichnung des Abschlusses
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/ Hauswirtschafterin ist eine berufliche Fortbildungsprüfung gemäß § 1 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes. Durch sie ist festzustellen, ob der Prüfling die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende erweiterte berufliche Handlungsfähigkeit besitzt, folgende Aufgaben eines Meisters/einer Meisterin der Hauswirtschaft als Fach- und Führungskraft in hauswirtschaftlichen Betrieben unterschiedlicher Strukturen personenorientiert, wirtschaftlich und nachhaltig wahrzunehmen, auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen zu reagieren sowie sachgerecht zu informieren und zu beraten:
- 1.
- Analysieren unterschiedlicher hauswirtschaftlicher Betriebssituationen unter Berücksichtigung der persönlichen, sozialen und kulturellen Bedarfe und Bedürfnisse der zu versorgenden und zu betreuenden Personen,
- 2.
- Entwickeln von Zielen, Konzepten und Maßnahmen sowie deren Umsetzung in hauswirtschaftlichen Betrieben,
- 3.
- Planen, Steuern und Optimieren von hauswirtschaftlichen Prozessen,
- 4.
- Einsetzen, Führen und Fördern von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen unter Anwendung von Instrumenten des Personalmanagements,
- 5.
- Befähigen der Auszubildenden zu selbstständigem Handeln; berufliche Qualifizierung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- 6.
- Kooperieren mit internen und externen Leistungserbringern,
- 7.
- Umsetzen der berufsbezogenen rechtlichen Vorgaben,
- 8.
- Anwenden von Instrumenten des Qualitäts- und Kostenmanagements,
- 9.
- Anwenden von Marketinginstrumenten.
(2) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Meister der Hauswirtschaft/Meisterin der Hauswirtschaft.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
- eine Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
- 2.
- eine mindestens fünfjährige Berufspraxis
(2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 Nr. 2 soll wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 1 beschriebenen Aufgaben eines Meisters der Hauswirtschaft/einer Meisterin der Hauswirtschaft haben.
(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass er Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 3 Gliederung der Meisterprüfung
(1) Die Meisterprüfung umfasst die Teile
- 1.
- Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen,
- 2.
- Betriebs- und Unternehmensführung,
- 3.
- Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.
§ 4 Prüfungsanforderungen im Teil "Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen"
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen in einem betrieblichen Kontext planen, diese umsetzen und steuern sowie die Ergebnisse beurteilen kann. Als Versorgungs- und Betreuungsleistungen kommen insbesondere die folgenden Bereiche in Betracht:
- 1.
- Speisenzubereitung, Verpflegung und Service,
- 2.
- Gestalten, Reinigen und Pflegen von Wohn- und Betriebsräumen sowie des Umfeldes,
- 3.
- Reinigen und Pflegen von Textilien,
- 4.
- Strukturieren und Gestalten des Alltags von Personen und Personengruppen.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
- Erfassen und Bewerten hauswirtschaftlicher Versorgungs- und Betreuungsleistungen in ihrem betrieblichen Kontext,
- 2.
- Entwickeln hauswirtschaftlicher Produkte und Leistungen unter Berücksichtigung der Anlass- und Personenorientierung sowie der betrieblichen Rahmenbedingungen,
- 3.
- Entwickeln, Umsetzen und Steuern hauswirtschaftlicher Prozesse unter Berücksichtigung des Personal- und Materialeinsatzes sowie der Arbeitsorganisation,
- 4.
- Herstellen hauswirtschaftlicher Produkte und Erbringen hauswirtschaftlicher Leistungen,
- 5.
- Festlegen und Sichern der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität,
- 6.
- Präsentieren und Vermarkten hauswirtschaftlicher Versorgungs- und Betreuungsleistungen.
(3) Die Prüfung besteht aus einem Arbeitsprojekt gemäß Absatz 4 und einer schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 5.
(4) Bei dem Arbeitsprojekt soll der Prüfling nachweisen, dass er, ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen, Zusammenhänge in einem komplexen Sinne erfassen, analysieren, beurteilen sowie Lösungsvorschläge erstellen und umsetzen kann. Der Prüfling erarbeitet einen Vorschlag für das Arbeitsprojekt. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die endgültige Aufgabenstellung. Die Planung, der Verlauf der Bearbeitung und die Ergebnisse sind zu dokumentieren, in einem Prüfungsgespräch zu präsentieren und zu erläutern. Für die Durchführung des Arbeitsprojektes steht ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf das Arbeitsprojekt sowie auf die dafür relevanten Inhalte des Absatzes 2. Die Präsentation des Arbeitsprojektes und das Prüfungsgespräch sollen insgesamt nicht länger als 60 Minuten dauern.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen praxisbezogenen Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll nicht länger als 180 Minuten dauern. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von Bedeutung ist. Im Falle einer ungenügenden Leistung in der schriftlichen Prüfung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern.
§ 5 Prüfungsanforderungen im Teil "Betriebs- und Unternehmensführung"
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Betrieb erkennen, analysieren und bewerten sowie Entwicklungsmöglichkeiten aufzeigen kann. Dabei sind auch Grundsätze des Personal- und Qualitätsmanagements zu berücksichtigen.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
- Nationale und internationale Rahmenbedingungen für Betriebe im Bereich hauswirtschaftlicher Dienstleistungen; Wirtschafts- und Sozialpolitik,
- 2.
- Betriebliche Bedingungen der Produktion und der Vermarktung von Dienstleistungen,
- 3.
- Strukturen und Funktionen von Betrieben; Unternehmensformen; Kooperationen,
- 4.
- Betriebs- und Arbeitsorganisation; Prozessgestaltung,
- 5.
- Ökonomische Kontrolle und Bewertung der Produktion und Vermarktung von Dienstleistungen; Analyse und Bewertung des Betriebserfolgs; Betriebsvergleich,
- 6.
- Betriebsentwicklungsplanung; Produktentwicklung, Investition und Finanzierung,
- 7.
- Markt und Marketing, insbesondere Angebot, Nachfrage, Preisgestaltung und Werbung; Vermarktungsformen,
- 8.
- Berufsbezogene Rechtsvorschriften, insbesondere Vertrags- und Haftungsrecht, Arbeits- und Sozialrecht,
- 9.
- Betriebliches Rechnungswesen, insbesondere Grundsätze der Buchführung.
(3) Die Prüfung besteht aus einer Situationsaufgabe gemäß Absatz 4 und einer schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 5.
(4) Bei der Lösung der Situationsaufgabe soll der Prüfling die Haushalts- und Unternehmenssituation eines fremden Betriebs analysieren und beurteilen sowie Lösungen vorschlagen. Die Ergebnisse sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die für die Situationsaufgabe relevanten Inhalte des Absatzes 2. Die Vorbereitung auf das Prüfungsgespräch soll nicht länger als 180 Minuten, das Prüfungsgespräch nicht länger als 60 Minuten dauern.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen praxisbezogenen Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll nicht länger als 180 Minuten dauern. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von Bedeutung ist. Im Falle einer ungenügenden Leistung in der schriftlichen Prüfung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern.
§ 6 Prüfungsanforderungen im Teil "Berufsausbildung und Mitarbeiterführung"
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er die Bedeutung der Berufsbildung und Mitarbeiterführung für den Unternehmenserfolg erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter führen kann.
(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähigkeit zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen:
- 1.
- Allgemeine Grundlagen:
- a)
- Gründe für die betriebliche Ausbildung,
- b)
- Einflussgrößen auf die Ausbildung,
- c)
- Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,
- d)
- Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,
- e)
- Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;
- 2.
- Planung der Ausbildung:
- a)
- Ausbildungsberufe,
- b)
- Eignung des Ausbildungsbetriebes,
- c)
- Organisation der Ausbildung,
- d)
- Abstimmung mit der Berufsschule,
- e)
- Ausbildungsplan,
- f)
- Beurteilungssystem;
- 3.
- Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:
- a)
- Auswahlkriterien,
- b)
- Einstellung, Ausbildungsvertrag,
- c)
- Eintragungen und Anmeldungen,
- d)
- Planen der Einführung,
- e)
- Planen des Ablaufs der Probezeit;
- 4.
- Ausbildung am Arbeitsplatz:
- a)
- Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der Aufgabenstellung,
- b)
- Vorbereitung der Arbeitsorganisation,
- c)
- Praktische Anleitung,
- d)
- Fördern aktiven Lernens,
- e)
- Fördern von Handlungskompetenz,
- f)
- Lernerfolgskontrollen,
- g)
- Beurteilungsgespräche;
- 5.
- Förderung des Lernprozesses:
- a)
- Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,
- b)
- Sichern von Lernerfolgen,
- c)
- Auswerten der Zwischenprüfungen,
- d)
- Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten,
- e)
- Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung,
- f)
- Kooperation mit externen Stellen;
- 6.
- Ausbildung in der Gruppe:
- a)
- Kurzvorträge,
- b)
- Lehrgespräche,
- c)
- Moderation,
- d)
- Auswahl und Einsatz von Medien,
- e)
- Lernen in der Gruppe,
- f)
- Ausbildung in Teams;
- 7.
- Abschluss der Ausbildung:
- a)
- Vorbereitung auf Prüfungen,
- b)
- Anmelden zur Prüfung,
- c)
- Erstellen von Zeugnissen,
- d)
- Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,
- e)
- Fortbildungsmöglichkeiten,
- f)
- Mitwirkung an Prüfungen;
- 8.
- Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:
- a)
- Grundlagen der Mitarbeiterführung,
- b)
- Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mitarbeitern,
- c)
- Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Teamarbeit,
- d)
- Motivation, Förderung und Qualifizierung von Mitarbeitern,
- e)
- Konflikte und Konfliktbewältigung.
(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil gemäß Absatz 4 und einem schriftlichen Teil gemäß Absatz 5.
(4) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die Ausbildungseinheit ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit sind im Prüfungsgespräch zu erläutern. Außerdem erstreckt sich das Prüfungsgespräch auf die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die schriftliche Planung der Ausbildungseinheit ist ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung zu stellen. Die praktische Durchführung der Ausbildungseinheit soll je Prüfling nicht länger als 60 Minuten und das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7 sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungsfeld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das Bestehen der Prüfung von Bedeutung ist. Im Falle einer ungenügenden Gesamtleistung im schriftlichen Teil der Prüfung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern.
§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
(1) Auf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfling von der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen gemäß § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 befreien, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung vom Arbeitsprojekt gemäß § 4 Abs. 4 und von der Situationsaufgabe gemäß § 5 Abs. 4 ist nicht zulässig.
(2) Von der Prüfung im Teil "Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" ist der Prüfling auf Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine auf Grund des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung geregelte Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz genannten Anforderungen entspricht. Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in den §§ 2 und 3 der Ausbilder-Eignungsverordnung genannten Anforderungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Prüfung im Teil "Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" befreit werden.
§ 8 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Meisterprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. Für den Teil "Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Für den Teil "Betriebs- und Unternehmensführung" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 5 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 5 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung gemäß § 5 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Für den Teil "Berufsausbildung und Mitarbeiterführung" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der Leistungen in der Prüfung nach § 6 Abs. 4 und in der Prüfung nach § 6 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 6 Abs. 4 das doppelte Gewicht.
(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten für die einzelnen Prüfungsteile zu errechnen.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Prüfungsteil mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat. Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung mindestens eine der Leistungen in den Prüfungen gemäß Absatz 1 mit "ungenügend" oder mehr als eine dieser Leistungen mit "mangelhaft" benotet worden ist.
§ 9 Wiederholung der Meisterprüfung
(1) Eine Meisterprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von den Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungen gemäß § 8 Abs. 1 und von Prüfungsteilen zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
§ 10 Übergangsvorschrift
(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung begonnenen Prüfungsverfahren sind nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen.
(2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den bisherigen Vorschriften ablegen.
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2005 in Kraft.
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