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§ 6 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin (HWirtMeistPrV k.a.Abk.)

V. v. 28.07.2005 BGBl. I S. 2278
Geltung ab 01.11.2005; FNA: 806-22-4-1 Berufliche Bildung

§ 6 Prüfungsanforderungen im Teil "Berufsausbildung und Mitarbeiterführung"



(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er die Bedeutung der Berufsbildung und Mitarbeiterführung für den Unternehmenserfolg erkennen, Auszubildende ausbilden und Mitarbeiter führen kann.

(2) Die Qualifikation nach Absatz 1 ist als Fähigkeit zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen:

1.
Allgemeine Grundlagen:

a)
Gründe für die betriebliche Ausbildung,

b)
Einflussgrößen auf die Ausbildung,

c)
Rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung,

d)
Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung,

e)
Anforderungen an die Eignung der Ausbilder;

2.
Planung der Ausbildung:

a)
Ausbildungsberufe,

b)
Eignung des Ausbildungsbetriebes,

c)
Organisation der Ausbildung,

d)
Abstimmung mit der Berufsschule,

e)
Ausbildungsplan,

f)
Beurteilungssystem;

3.
Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden:

a)
Auswahlkriterien,

b)
Einstellung, Ausbildungsvertrag,

c)
Eintragungen und Anmeldungen,

d)
Planen der Einführung,

e)
Planen des Ablaufs der Probezeit;

4.
Ausbildung am Arbeitsplatz:

a)
Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der Aufgabenstellung,

b)
Vorbereitung der Arbeitsorganisation,

c)
Praktische Anleitung,

d)
Fördern aktiven Lernens,

e)
Fördern von Handlungskompetenz,

f)
Lernerfolgskontrollen,

g)
Beurteilungsgespräche;

5.
Förderung des Lernprozesses:

a)
Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken,

b)
Sichern von Lernerfolgen,

c)
Auswerten der Zwischenprüfungen,

d)
Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten,

e)
Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung,

f)
Kooperation mit externen Stellen;

6.
Ausbildung in der Gruppe:

a)
Kurzvorträge,

b)
Lehrgespräche,

c)
Moderation,

d)
Auswahl und Einsatz von Medien,

e)
Lernen in der Gruppe,

f)
Ausbildung in Teams;

7.
Abschluss der Ausbildung:

a)
Vorbereitung auf Prüfungen,

b)
Anmelden zur Prüfung,

c)
Erstellen von Zeugnissen,

d)
Abschluss und Verlängerung der Ausbildung,

e)
Fortbildungsmöglichkeiten,

f)
Mitwirkung an Prüfungen;

8.
Mitarbeiterführung und Zusammenarbeit im Betrieb:

a)
Grundlagen der Mitarbeiterführung,

b)
Einarbeiten, Anleiten und Beurteilen von Mitarbeitern,

c)
Soziale Zusammenhänge im Betrieb; Teamarbeit,

d)
Motivation, Förderung und Qualifizierung von Mitarbeitern,

e)
Konflikte und Konfliktbewältigung.

(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil gemäß Absatz 4 und einem schriftlichen Teil gemäß Absatz 5.

(4) Der praktische Teil besteht aus der Durchführung einer vom Prüfling in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch. Die Ausbildungseinheit ist schriftlich zu planen und praktisch durchzuführen. Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit sind im Prüfungsgespräch zu erläutern. Außerdem erstreckt sich das Prüfungsgespräch auf die Inhalte des Absatzes 2 Nr. 8. Für die schriftliche Planung der Ausbildungseinheit ist ein Zeitraum von sieben Tagen zur Verfügung zu stellen. Die praktische Durchführung der Ausbildungseinheit soll je Prüfling nicht länger als 60 Minuten und das Prüfungsgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.

(5) Im schriftlichen Teil soll der Prüfling in höchstens drei Stunden fallbezogene Aufgaben aus mehreren Handlungsfeldern des Absatzes 2 Nr. 1 bis 7 sowie mindestens eine Aufgabe aus dem Handlungsfeld des Absatzes 2 Nr. 8 bearbeiten. Er ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn dieser für das Bestehen der Prüfung von Bedeutung ist. Im Falle einer ungenügenden Gesamtleistung im schriftlichen Teil der Prüfung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 HWirtMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HWirtMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 HWirtMeistPrV Gliederung der Meisterprüfung
...  (2) Die Meisterprüfung ist gemäß den §§ 4 bis 6  ...
§ 8 HWirtMeistPrV Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Meisterprüfung
... Note als arithmetisches Mittel aus der Bewertung der Leistungen in der Prüfung nach § 6 Abs. 4 und in der Prüfung nach § 6 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der ... der Leistungen in der Prüfung nach § 6 Abs. 4 und in der Prüfung nach § 6 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 6 Abs. 4 das doppelte ... Prüfung nach § 6 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung nach § 6 Abs. 4 das doppelte Gewicht. (2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist ...