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§ 4 - Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin (HWirtMeistPrV k.a.Abk.)
§ 4 Prüfungsanforderungen im Teil "Hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen"
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Prüfling soll nachweisen, dass er hauswirtschaftliche Versorgungs- und Betreuungsleistungen in einem betrieblichen Kontext planen, diese umsetzen und steuern sowie die Ergebnisse beurteilen kann. Als Versorgungs- und Betreuungsleistungen kommen insbesondere die folgenden Bereiche in Betracht:
- 1.
- Speisenzubereitung, Verpflegung und Service,
- 2.
- Gestalten, Reinigen und Pflegen von Wohn- und Betriebsräumen sowie des Umfeldes,
- 3.
- Reinigen und Pflegen von Textilien,
- 4.
- Strukturieren und Gestalten des Alltags von Personen und Personengruppen.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
- Erfassen und Bewerten hauswirtschaftlicher Versorgungs- und Betreuungsleistungen in ihrem betrieblichen Kontext,
- 2.
- Entwickeln hauswirtschaftlicher Produkte und Leistungen unter Berücksichtigung der Anlass- und Personenorientierung sowie der betrieblichen Rahmenbedingungen,
- 3.
- Entwickeln, Umsetzen und Steuern hauswirtschaftlicher Prozesse unter Berücksichtigung des Personal- und Materialeinsatzes sowie der Arbeitsorganisation,
- 4.
- Herstellen hauswirtschaftlicher Produkte und Erbringen hauswirtschaftlicher Leistungen,
- 5.
- Festlegen und Sichern der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität,
- 6.
- Präsentieren und Vermarkten hauswirtschaftlicher Versorgungs- und Betreuungsleistungen.
(3) Die Prüfung besteht aus einem Arbeitsprojekt gemäß Absatz 4 und einer schriftlichen Prüfung gemäß Absatz 5.
(4) Bei dem Arbeitsprojekt soll der Prüfling nachweisen, dass er, ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen, Zusammenhänge in einem komplexen Sinne erfassen, analysieren, beurteilen sowie Lösungsvorschläge erstellen und umsetzen kann. Der Prüfling erarbeitet einen Vorschlag für das Arbeitsprojekt. Der Prüfungsausschuss entscheidet über die endgültige Aufgabenstellung. Die Planung, der Verlauf der Bearbeitung und die Ergebnisse sind zu dokumentieren, in einem Prüfungsgespräch zu präsentieren und zu erläutern. Für die Durchführung des Arbeitsprojektes steht ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf das Arbeitsprojekt sowie auf die dafür relevanten Inhalte des Absatzes 2. Die Präsentation des Arbeitsprojektes und das Prüfungsgespräch sollen insgesamt nicht länger als 60 Minuten dauern.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit zu komplexen praxisbezogenen Fragestellungen aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll nicht länger als 180 Minuten dauern. Sie ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung von Bedeutung ist. Im Falle einer ungenügenden Leistung in der schriftlichen Prüfung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HWirtMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HWirtMeistPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 HWirtMeistPrV Gliederung der Meisterprüfung
... (2) Die Meisterprüfung ist gemäß den §§ 4 bis 6 ...
§ 7 HWirtMeistPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... den Prüfling von der Ablegung einzelner Prüfungsleistungen gemäß § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 3 befreien, wenn in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung vor ... nach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung vom Arbeitsprojekt gemäß § 4 Abs. 4 und von der Situationsaufgabe gemäß § 5 Abs. 4 ist nicht zulässig. ...
§ 8 HWirtMeistPrV Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Meisterprüfung
... Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in ... der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 das ... § 4 Abs. 5 zu bilden; dabei hat die Note in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 das doppelte Gewicht. Für den Teil Betriebs- und Unternehmensführung ist eine ...
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