Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 40 BörsG vom 20.01.2007

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 TUG am 20. Januar 2007 und Änderungshistorie des BörsG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 40 BörsG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 40 BörsG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 40 Zwischenbericht


(Text neue Fassung)

§ 40 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Emittent zugelassener Aktien ist verpflichtet, innerhalb des Geschäftsjahrs regelmäßig mindestens einen Zwischenbericht zu veröffentlichen, der anhand von Zahlenangaben und Erläuterungen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Finanzlage und des allgemeinen Geschäftsgangs des Emittenten im Berichtszeitraum vermittelt; dies gilt auch, wenn nicht die Aktien, sondern sie vertretende Zertifikate zum amtlichen Markt zugelassen sind.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz des Publikums Vorschriften über den Inhalt des Zwischenberichts, insbesondere über die aufzunehmenden Zahlenangaben und Erläuterungen, sowie über den Zeitpunkt und die Form seiner Veröffentlichung zu erlassen. Die Rechtsverordnung kann auch vorsehen, dass in Ausnahmefällen von der Aufnahme einzelner Angaben in den Zwischenbericht abgesehen werden kann, insbesondere im Hinblick auf die Gefährdung öffentlicher Interessen oder einen beim Emittenten zu befürchtenden erheblichen Schaden.