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Änderung § 54 BörsG vom 20.01.2007
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§ 54 BörsG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung | § 54 BörsG n.F. (neue Fassung) in der am 20.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10 |
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(Textabschnitt unverändert) § 54 Verpflichtungen des Emittenten | |
(Text alte Fassung) Die Bestimmungen des § 37 Abs. 1, des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, der §§ 41 und 43 über die Verpflichtungen des Emittenten gelten für den geregelten Markt entsprechend. Die Börsenordnung kann für Teilbereiche des geregelten Marktes ergänzend zu den vom Unternehmen einzureichenden Unterlagen weitere Unterrichtungspflichten des Emittenten auf Grund der Zulassung von Aktien oder Aktien vertretender Zertifikate zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel vorsehen. | (Text neue Fassung) Die Bestimmungen des § 37 Abs. 1, der §§ 41, 42a und 43 über die Verpflichtungen des Emittenten gelten für den geregelten Markt entsprechend. Die Börsenordnung kann für Teilbereiche des geregelten Marktes ergänzend zu den vom Unternehmen einzureichenden Unterlagen weitere Unterrichtungspflichten des Emittenten auf Grund der Zulassung von Aktien oder Aktien vertretender Zertifikate zum Schutz des Publikums oder für einen ordnungsgemäßen Börsenhandel vorsehen. |
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