Tools:
Update via:
Sechster Abschnitt - Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG k.a.Abk.)
G. v. 26.02.1959 BGBl. I S. 57, 223; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 19 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
|
Erster Teil Vorschriften für Luftfahrzeuge, die in die Luftfahrzeugrolle eingetragen sind
Sechster Abschnitt Rechte aus Bergungs- und Erhaltungsmaßnahmen
§ 75
§ 75 wird in 2 Vorschriften zitiert
Begründet ein Anspruch wegen Entschädigung für die Bergung eines in der Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeugs oder wegen außerordentlicher, zur Erhaltung eines solchen Luftfahrzeugs erforderlicher Aufwendungen nach den Gesetzen des Staates, in dem diese Maßnahmen zum Abschluß gekommen sind, ein mit Vorrang ausgestattetes dingliches Recht an dem Luftfahrzeug, so gelten die Vorschriften der §§ 76, 77, sofern der Vorrang des Rechtes nach Artikel IV des Genfer Abkommens vom 19. Juni 1948 (Bundesgesetzbl. 1959 II S. 129) anzuerkennen ist.
§ 76
§ 76 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Recht gewährt dem Berechtigten im Verhältnis zu anderen Rechten an dem Luftfahrzeug dieselben Rechte wie ein Registerpfandrecht. Es geht jedoch allen anderen Rechten an dem Luftfahrzeug im Range vor. Bestehen mehrere Rechte der in § 75 genannten Art an demselben Luftfahrzeug, so bestimmt sich ihr Rangverhältnis untereinander nach der umgekehrten Reihenfolge der Ereignisse, durch die sie entstanden sind; sind sie durch dasselbe Ereignis entstanden, so haben sie untereinander den gleichen Rang.
§ 77
§ 77 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Zur Wahrung des Rechts kann für den Berechtigten innerhalb von drei Monaten nach Abschluß der Bergungs- oder Erhaltungsmaßnahmen ein Schutzvermerk in das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen werden.
(2) Ist das Recht erloschen oder nicht entstanden oder ist es im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht mehr anzuerkennen, so kann der Eigentümer des Luftfahrzeugs verlangen, daß der, für den der Schutzvermerk eingetragen ist, die Löschung des Vermerks bewilligt. Der gleiche Anspruch steht dem zu, für den ein Recht an dem Luftfahrzeug oder eine Vormerkung in das Register eingetragen ist.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4450/b11930.htm