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Achter Abschnitt - Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen (LuftFzgG k.a.Abk.)

G. v. 26.02.1959 BGBl. I S. 57, 223; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 19 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-9 Nebengesetze zum Sachenrecht
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Erster Teil Vorschriften für Luftfahrzeuge, die in die Luftfahrzeugrolle eingetragen sind

Achter Abschnitt Anwendbarkeit der Vorschriften anderer Gesetze

§ 98



(1) 1Für Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind, gelten die für bewegliche Sachen geltenden Vorschriften anderer Gesetze, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. 2Wird ein Luftfahrzeug veräußert, dessen Belastung mit einem Registerpfandrecht aus dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen ersichtlich ist, so ist § 936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf das Registerpfandrecht nicht anzuwenden.

(2) 1Die Vorschriften in § 216 Abs. 1, §§ 232, 401 Abs. 1, § 418 Abs. 1, §§ 435, 442 Abs. 2, § 448 Abs. 2, §§ 452, 453, 468, 578a, 776, 1287, 1416 Abs. 3, § 1824 Absatz 1 Nummer 2, §§ 2114, 2168a des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des eingetragenen Schiffes das in der Luftfahrzeugrolle eingetragene Luftfahrzeug und an die Stelle der Schiffshypothek das Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug tritt. 2Hierbei steht ein im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragenes Luftfahrzeug, dessen Eintragung in der Luftfahrzeugrolle gelöscht ist, einem in der Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeug gleich.




§ 99



(1) Die Vorschriften in §§ 58, 266, 325 Abs. 4, §§ 592, 720a, 787, 794 Abs. 1 Nr. 5, §§ 800a, 830a, 837a, 847a, 855a, 864, 865, 870a, ausgenommen dessen Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz, und in §§ 895, 938, 941 der Zivilprozeßordnung gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des eingetragenen Schiffes das in der Luftfahrzeugrolle eingetragene Luftfahrzeug und an die Stelle der Schiffshypothek das Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug tritt; § 98 Abs. 2 Satz 2 gilt auch hierbei. Die Zwangsvollstreckung in das Luftfahrzeug umfaßt nicht Ersatzteile, auf die sich ein Registerpfandrecht an dem Luftfahrzeug nach § 71 erstreckt.

(2) Die Vollziehung des Arrestes in ein Luftfahrzeug, das in der Luftfahrzeugrolle oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist, wird dadurch bewirkt, daß der Gerichtsvollzieher das Luftfahrzeug in Bewachung und Verwahrung nimmt und ein Registerpfandrecht für die Forderung eingetragen wird; die Bewachung und Verwahrung unterbleibt, soweit nach den Vorschriften des Gesetzes über die Unzulässigkeit der Sicherungsbeschlagnahme von Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-12, veröffentlichten bereinigten Fassung eine Pfändung unzulässig ist. In der Eintragung des Registerpfandrechts ist der nach § 923 der Zivilprozeßordnung festgestellte Geldbetrag als Höchstbetrag zu bezeichnen, für den das Luftfahrzeug haftet. Im übrigen gelten die Vorschriften des § 867 Abs. 1 und 2 und des § 870a Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 der Zivilprozeßordnung sinngemäß. Der Antrag auf Eintragung des Registerpfandrechts gilt im Sinne des § 929 Abs. 2, 3 der Zivilprozeßordnung als Vollziehung des Arrestbefehls.

(3) § 942 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die einstweilige Verfügung von dem Amtsgericht erlassen werden kann, in dessen Bezirk das Luftfahrt-Bundesamt seinen Sitz hat.




§ 100


§ 100 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die Zwangsvollstreckung in Ersatzteile, auf die sich ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug nach § 71 erstreckt, gelten die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen mit folgenden Maßgaben:

1.
Vor der Versteigerung ist das Mindestgebot, auf das der Zuschlag erteilt werden darf, vom Vollstreckungsgericht festzusetzen. Zum Zwecke der Festsetzung des Mindestgebots hat der Gerichtsvollzieher die Pfändung dem Vollstreckungsgericht anzuzeigen; der Anzeige ist eine Abschrift des Pfändungsprotokolls beizufügen. Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Luftfahrt-Bundesamt seinen Sitz hat.

2.
Das Mindestgebot (§ 817a ZPO) muß zugleich die Registerpfandrechte, die dem Anspruch des Gläubigers im Range vorgehen, und die aus dem Erlös zu deckenden Kosten der Zwangsvollstreckung decken. Bei der Festsetzung wird ein Registerpfandrecht nur zu dem Teil berücksichtigt, der annähernd dem Verhältnis des Wertes des zu versteigernden Ersatzteils zu dem Wert sämtlicher Gegenstände entspricht, an denen das Registerpfandrecht besteht; erstreckt sich das Registerpfandrecht auch auf Ersatzteile, die sich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden, so bleibt deren Wert außer Betracht. Die Festsetzung des Mindestgebots kann nicht angefochten werden.

3.
Das Vollstreckungsgericht hat die eingetragenen Gläubiger der Registerpfandrechte, die sich nach § 71 auf das Ersatzteil erstrecken und dem Anspruch des Vollstreckungsgläubigers vorgehen, aufzufordern, eine Berechnung der Forderungen einzureichen, für die das Ersatzteil kraft des Registerpfandrechts haftet. Die Aufforderung ist unter Hinweis auf die nachstehenden Rechtsfolgen zuzustellen. Wird die Berechnung nicht binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung eingereicht, so wird das Registerpfandrecht bei der Festsetzung des Mindestgebots nur insoweit berücksichtigt, als der Betrag der Forderungen oder ihr Höchstbetrag aus dem Register ersichtlich ist. Soweit der Betrag der berechneten Forderungen, der aus dem Register nicht ersichtlich ist, nicht binnen der Frist glaubhaft gemacht wird, bleibt er auf Verlangen des Vollstreckungsgläubigers bei der Festsetzung des Mindestgebots unberücksichtigt.

4.
Der Gerichtsvollzieher hat den Erlös beim Vollstreckungsgericht zu hinterlegen, soweit er nicht seine Gebühren vorweg daraus entnehmen darf. Das Vollstreckungsgericht hat den hinterlegten Betrag nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verteilungsverfahren zu verteilen. Am Verfahren beteiligt sind der Vollstreckungsgläubiger und alle Gläubiger der Registerpfandrechte, die sich nach § 71 auf das Ersatzteil erstrecken. An die Stelle der Frist nach § 873 der Zivilprozeßordnung tritt eine Frist von einem Monat, die mit der Zustellung der Aufforderung beginnt. Bei der Verteilung werden die durch Registerpfandrechte an dem Ersatzteil gesicherten Forderungen nur zu dem Teil berücksichtigt, der dem Wertverhältnis nach Nummer 2 Satz 2 entspricht. Bei der Berechnung der Forderungen eines Gläubigers von Registerpfandrechten, der bis zur Anfertigung des Teilungsplans der an ihn gerichteten Aufforderung nicht nachgekommen ist, wird der Betrag oder der Höchstbetrag zugrunde gelegt, der aus dem Register ersichtlich ist.


§ 101



Für das Verfahren des Vollstreckungsgerichts auf Festsetzung des Mindestgebots wird ein Viertel der vollen Gebühr nach dem Betrag der beizutreibenden Forderung erhoben, höchstens jedoch nach dem Wert der Sache, für die das Mindestgebot festgesetzt werden soll. Die Aufforderung an die Gläubiger, die Berechnung ihrer Forderungen einzureichen, soll erst nach Zahlung der Gebühr erlassen werden. Im übrigen gelten die Vorschriften des Gerichtskostengesetzes.


§ 102



(aufgehoben)