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Änderung § 13 GeschmMV vom 01.01.2013
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§ 13 GeschmMV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | § 13 GeschmMV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2630 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 Eintragung der Anmeldung | |
(1) Zu der Anmeldung werden folgende Angaben in das Geschmacksmusterregister eingetragen: 1. das Aktenzeichen der Anmeldung, | |
(Text alte Fassung) 2. der Name und der Wohnort oder Sitz des Anmelders, bei ausländischen Orten auch der Staat (§ 5 Abs. 1 und 4), 3. die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger, 4. der Anmeldetag (§ 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 5 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes), 5. der Tag der Eintragung, 6. die Erzeugnisse (§ 8) und 7. die Warenklassen (§ 19 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes), bestehend aus der Angabe der Klassen und Unterklassen. | (Text neue Fassung) 2. die Wiedergabe des Geschmacksmusters, 3. der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Anmelders, bei ausländischen Orten auch der Staat (§ 5 Abs. 1 und 4), 4. die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger, 5. der Anmeldetag (§ 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 5 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes), 6. der Tag der Eintragung, 7. die Erzeugnisse (§ 8) und 8. die Warenklassen (§ 19 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes), bestehend aus der Angabe der Klassen und Unterklassen. |
(2) Gegebenenfalls werden folgende Angaben eingetragen: 1. der Name und die Anschrift des Vertreters (§ 5 Abs. 5), 2. der Name und die Anschrift des Entwerfers (§ 5 Abs. 6), | |
3. der Name und der Wohnort des benannten vertretungsberechtigten Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 5 Abs. 1 Nr. 2), | 3. der Name und der Wohnsitz des benannten vertretungsberechtigten Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 5 Abs. 1 Nr. 2), |
4. ein Hinweis, ob die Eintragung die Anmeldung eines einzelnen Musters oder eine Sammelanmeldung (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) betrifft. Bei Eintragung einer Sammelanmeldung wird ferner die Zahl der in der Anmeldung zusammengefassten Muster angegeben (§ 4 Abs. 2 Nr. 1), 5. die fortlaufende Nummerierung des Musters bei Sammelanmeldungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a), | |
6. (aufgehoben) 7. die Beschreibung (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 des Geschmacksmustergesetzes), 8. der Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), 9. ein Hinweis auf die Ersetzung der Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Musterabschnitt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes), 10. Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung desselben Musters bei Inanspruchnahme einer Priorität nach § 14 des Geschmacksmustergesetzes, 11. der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und Bezeichnung der Ausstellung bei Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität nach § 15 des Geschmacksmustergesetzes, 12. die unverbindliche Erklärung über das Interesse an der Vergabe von Lizenzen, 13. dingliche Rechte (§ 30 Abs. 1 Nr. 1, § 32 des Geschmacksmustergesetzes), 14. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (§ 30 Abs. 1 Nr. 2, § 32 des Geschmacksmustergesetzes) und 15. ein Insolvenzverfahren (§ 30 Abs. 3, § 32 des Geschmacksmustergesetzes). | 6. die Beschreibung (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 des Geschmacksmustergesetzes), 7. der Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), 8. ein Hinweis auf die Ersetzung der Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Musterabschnitt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes), 9. Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung desselben Musters bei Inanspruchnahme einer Priorität nach § 14 des Geschmacksmustergesetzes, 10. der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und Bezeichnung der Ausstellung bei Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität nach § 15 des Geschmacksmustergesetzes, 11. die unverbindliche Erklärung über das Interesse an der Vergabe von Lizenzen, 12. dingliche Rechte (§ 30 Abs. 1 Nr. 1, § 32 des Geschmacksmustergesetzes), 13. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (§ 30 Abs. 1 Nr. 2, § 32 des Geschmacksmustergesetzes) und 14. ein Insolvenzverfahren (§ 30 Abs. 3, § 32 des Geschmacksmustergesetzes). |
(3) Im Falle von Rechtsübergängen wird nur derjenige in das Register eingetragen, der zum Zeitpunkt der Eintragung des Geschmacksmusters Inhaber des durch die Anmeldung begründeten Rechts ist. | |
(4) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5, nach Absatz 2 Nummer 1, 3, 8, 12 bis 15 sowie den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 10 und 11. Wird der Schutz auf die Schutzdauer nach § 27 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes erstreckt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), so werden die übrigen Angaben eingetragen. (5) Auf die Eintragung von typografischen Schriftzeichen finden Absatz 1 Nr. 6 und 7 und Absatz 2 Nr. 9 keine Anwendung. | (4) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 6, nach Absatz 2 Nummer 1, 3, 7, 11 bis 14 sowie den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 9 und 10. Wird der Schutz auf die Schutzdauer nach § 27 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes erstreckt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), so werden die übrigen Angaben eingetragen. (5) Auf die Eintragung von typografischen Schriftzeichen finden Absatz 1 Nummer 7 und 8 und Absatz 2 Nummer 8 keine Anwendung. |
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