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Synopse aller Änderungen der GeschmMV am 01.01.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2013 durch Artikel 2 der 3. MarkenVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GeschmMV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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GeschmMV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | GeschmMV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2630 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Anwendungsbereich § 2 DIN-Normen Abschnitt 2 Eintragungsverfahren § 3 Inhalt der Anmeldung § 4 Antrag auf Eintragung § 5 Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer § 6 Wiedergabe des Musters § 7 Flächenmäßige Musterabschnitte § 8 Angabe der Erzeugnisse, Klassifizierung, Warenliste § 9 Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe § 10 Angaben bei Inanspruchnahme einer Priorität § 11 Teilung einer Sammelanmeldung § 12 Weiterbehandlung § 13 Eintragung der Anmeldung § 14 Bekanntmachung | |
(Text alte Fassung) § 15 Eintragungsurkunde | (Text neue Fassung) § 15 (aufgehoben) |
Abschnitt 3 Sonstige Verfahren § 16 Teilung einer Sammeleintragung § 17 Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung § 17a Schutzverweigerung bei internationalen Eintragungen § 17b Umschreibung internationaler Eintragungen Abschnitt 4 Verzicht, Löschung § 18 Verzicht § 19 Löschung der Eintragung Abschnitt 5 Weitere Registereintragungen, Übersetzungen § 20 Weitere Eintragungen in das Geschmacksmusterregister § 21 Deutsche Übersetzungen Abschnitt 6 Schlussvorschriften § 22 Aufbewahrung der Wiedergabe des Musters § 23 (aufgehoben) § 24 Übergangsregelung für künftige Änderungen § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1) Einteilung der Klassen und Unterklassen Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1) Warenliste | Anlage 1 (aufgehoben) Anlage 2 (aufgehoben) |
§ 5 Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer | |
(1) Die Anmeldung muss folgende Angaben zum Anmelder enthalten: 1. ist der Anmelder eine natürliche Person, den Vor- und Zunamen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, 2. ist der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, den Namen dieser Person oder Gesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden. Sofern die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, muss der Name entsprechend dem Registereintrag angegeben werden. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auch der Name und die Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben; | |
3. die Anschrift des Anmelders (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort). (2) In der Anmeldung können eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und sonstige Anschlüsse zur elektronischen Datenübermittlung angegeben werden. | 3. die Anschrift des Wohnsitzes oder Sitzes des Anmelders (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort). (2) In der Anmeldung können zusätzlich eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und sonstige Anschlüsse zur elektronischen Datenübermittlung angegeben werden. |
(3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen eingereicht, so gelten die Absätze 1 und 2 für alle Personen. (4) Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 1 Nr. 3 außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Der Ortsname ist zu unterstreichen. Außerdem können gegebenenfalls Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat gemacht werden, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt. (5) Falls ein Vertreter bestellt ist, so gelten die Absätze 1 und 2 hinsichtlich der Angabe des Namens und der Anschrift des Vertreters entsprechend. Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Kennnummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese angegeben werden. Ist ein Vertreter nach § 58 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes bestellt, so gilt Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. (6) Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 bis 4 gelten für die Benennung des Entwerfers entsprechend. | |
§ 8 Angabe der Erzeugnisse, Klassifizierung, Warenliste | |
(1) Die Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll, und die Klassifizierung richten sich nach der in der Anlage 1 zu dieser Verordnung enthaltenen Einteilung der Klassen und Unterklassen und der in der Anlage 2 zu dieser Verordnung enthaltenen Warenliste. Das Deutsche Patent- und Markenamt bestimmt die in das Geschmacksmusterregister einzutragenden und bekannt zu machenden Warenklassen und Unterklassen. | (1) Die Angabe der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (Erzeugnisangabe), und die Klassifizierung richten sich nach der vom Deutschen Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung der Einteilung der Klassen und Unterklassen und der Warenliste. Das Deutsche Patent- und Markenamt bestimmt die in das Geschmacksmusterregister einzutragenden und bekannt zu machenden Warenklassen und Unterklassen. |
(2) Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt im Rahmen der Prüfung nach § 16 des Geschmacksmustergesetzes fest, dass die in der Anmeldung enthaltene Erzeugnisangabe eine sachgerechte Recherche nach dem mit der Wiedergabe dargestellten Muster nicht zulässt, so kann das Deutsche Patent- und Markenamt der Erzeugnisangabe einen zusätzlichen Warenbegriff hinzufügen. (3) Ändert sich die Klasseneinteilung nach der Eintragung des Geschmacksmusters, so wird die Klassifizierung der Erzeugnisse auf Antrag des Rechtsinhabers oder bei der Eintragung der Aufrechterhaltung des Schutzes von Amts wegen angepasst. | |
§ 13 Eintragung der Anmeldung | |
(1) Zu der Anmeldung werden folgende Angaben in das Geschmacksmusterregister eingetragen: 1. das Aktenzeichen der Anmeldung, | |
2. der Name und der Wohnort oder Sitz des Anmelders, bei ausländischen Orten auch der Staat (§ 5 Abs. 1 und 4), 3. die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger, 4. der Anmeldetag (§ 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 5 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes), 5. der Tag der Eintragung, 6. die Erzeugnisse (§ 8) und 7. die Warenklassen (§ 19 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes), bestehend aus der Angabe der Klassen und Unterklassen. | 2. die Wiedergabe des Geschmacksmusters, 3. der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Anmelders, bei ausländischen Orten auch der Staat (§ 5 Abs. 1 und 4), 4. die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger, 5. der Anmeldetag (§ 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 5 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes), 6. der Tag der Eintragung, 7. die Erzeugnisse (§ 8) und 8. die Warenklassen (§ 19 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes), bestehend aus der Angabe der Klassen und Unterklassen. |
(2) Gegebenenfalls werden folgende Angaben eingetragen: 1. der Name und die Anschrift des Vertreters (§ 5 Abs. 5), 2. der Name und die Anschrift des Entwerfers (§ 5 Abs. 6), | |
3. der Name und der Wohnort des benannten vertretungsberechtigten Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 5 Abs. 1 Nr. 2), | 3. der Name und der Wohnsitz des benannten vertretungsberechtigten Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 5 Abs. 1 Nr. 2), |
4. ein Hinweis, ob die Eintragung die Anmeldung eines einzelnen Musters oder eine Sammelanmeldung (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) betrifft. Bei Eintragung einer Sammelanmeldung wird ferner die Zahl der in der Anmeldung zusammengefassten Muster angegeben (§ 4 Abs. 2 Nr. 1), 5. die fortlaufende Nummerierung des Musters bei Sammelanmeldungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a), | |
6. (aufgehoben) 7. die Beschreibung (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 des Geschmacksmustergesetzes), 8. der Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), 9. ein Hinweis auf die Ersetzung der Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Musterabschnitt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes), 10. Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung desselben Musters bei Inanspruchnahme einer Priorität nach § 14 des Geschmacksmustergesetzes, 11. der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und Bezeichnung der Ausstellung bei Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität nach § 15 des Geschmacksmustergesetzes, 12. die unverbindliche Erklärung über das Interesse an der Vergabe von Lizenzen, 13. dingliche Rechte (§ 30 Abs. 1 Nr. 1, § 32 des Geschmacksmustergesetzes), 14. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (§ 30 Abs. 1 Nr. 2, § 32 des Geschmacksmustergesetzes) und 15. ein Insolvenzverfahren (§ 30 Abs. 3, § 32 des Geschmacksmustergesetzes). | 6. die Beschreibung (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 des Geschmacksmustergesetzes), 7. der Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), 8. ein Hinweis auf die Ersetzung der Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Musterabschnitt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes), 9. Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung desselben Musters bei Inanspruchnahme einer Priorität nach § 14 des Geschmacksmustergesetzes, 10. der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und Bezeichnung der Ausstellung bei Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität nach § 15 des Geschmacksmustergesetzes, 11. die unverbindliche Erklärung über das Interesse an der Vergabe von Lizenzen, 12. dingliche Rechte (§ 30 Abs. 1 Nr. 1, § 32 des Geschmacksmustergesetzes), 13. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (§ 30 Abs. 1 Nr. 2, § 32 des Geschmacksmustergesetzes) und 14. ein Insolvenzverfahren (§ 30 Abs. 3, § 32 des Geschmacksmustergesetzes). |
(3) Im Falle von Rechtsübergängen wird nur derjenige in das Register eingetragen, der zum Zeitpunkt der Eintragung des Geschmacksmusters Inhaber des durch die Anmeldung begründeten Rechts ist. | |
(4) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5, nach Absatz 2 Nummer 1, 3, 8, 12 bis 15 sowie den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 10 und 11. Wird der Schutz auf die Schutzdauer nach § 27 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes erstreckt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), so werden die übrigen Angaben eingetragen. (5) Auf die Eintragung von typografischen Schriftzeichen finden Absatz 1 Nr. 6 und 7 und Absatz 2 Nr. 9 keine Anwendung. | (4) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach § 21 Absatz 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 6, nach Absatz 2 Nummer 1, 3, 7, 11 bis 14 sowie den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 9 und 10. Wird der Schutz auf die Schutzdauer nach § 27 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes erstreckt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), so werden die übrigen Angaben eingetragen. (5) Auf die Eintragung von typografischen Schriftzeichen finden Absatz 1 Nummer 7 und 8 und Absatz 2 Nummer 8 keine Anwendung. |
§ 14 Bekanntmachung | |
Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht: 1. regelmäßig erscheinende Übersichten über die in das Geschmacksmusterregister nach § 13 eingetragenen Tatsachen, 2. die Wiedergabe der Geschmacksmuster, soweit deren Bekanntmachung nicht nach § 21 Abs. 1 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes unterbleibt. Bei Sammeleintragungen werden die Darstellungen mit den fortlaufenden Nummern bekannt gemacht. | Das Deutsche Patent- und Markenamt veröffentlicht regelmäßig erscheinende Übersichten über die in das Geschmacksmusterregister nach § 13 eingetragenen Tatsachen. |
§ 15 Eintragungsurkunde | § 15 (aufgehoben) |
Die Eintragungsurkunde nach § 25 der DPMA-Verordnung enthält folgende Angaben: 1. das Aktenzeichen, 2. die Anzahl der Geschmacksmuster, 3. Angaben zum Rechtsinhaber, 4. den Anmeldetag, 5. den Eintragungstag, 6. Angaben zur Klassifikation und 7. die Erzeugnisse. | |
§ 17 Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung | |
(1) Bei der Zahlung der Erstreckungsgebühr und der Bekanntmachungskosten sind anzugeben: | (1) Bei der Zahlung der Erstreckungsgebühr sind anzugeben: |
1. das Aktenzeichen der Eintragung, 2. der Verwendungszweck und 3. der Name des Rechtsinhabers nach § 5 Abs. 1. (2) Soll die Erstreckung des Schutzes nur für einzelne Geschmacksmuster innerhalb einer Sammeleintragung bewirkt werden, so ist ein Antrag einzureichen, der folgende Angaben enthält: 1. das Aktenzeichen der Eintragung, 2. den Namen des Rechtsinhabers nach § 5 Abs. 1 und 3. die laufenden Nummern der Geschmacksmuster, deren Schutz erstreckt werden soll. (3) Beantragt der Rechtsinhaber die Nachholung der Bekanntmachung der Wiedergabe vor Ablauf der Frist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes, sind in dem Antrag anzugeben: 1. das Aktenzeichen der Eintragung, 2. der Name des Rechtsinhabers nach § 5 Abs. 1 und 3. der Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung erfolgen soll. (4) Bei der Zahlung der Aufrechterhaltungsgebühr sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. | |
§ 20 Weitere Eintragungen in das Geschmacksmusterregister | |
Neben den nach dem Geschmacksmustergesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen Eintragungen werden folgende Angaben in das Geschmacksmusterregister eingetragen: 1. die Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer nach § 27 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes (§ 21 Abs. 2 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes), 2. falls die Bekanntmachung der Wiedergabe nachgeholt worden ist, der Tag der Bekanntmachung sowie der Hinweis auf die Bekanntmachung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes (§ 21 Abs. 3 des Geschmacksmustergesetzes), | |
3. Änderungen der in § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 aufgeführten Angaben, | 3. Änderungen der in § 13 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 aufgeführten Angaben, |
4. ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 23 Abs. 1 Satz 4 des Geschmacksmustergesetzes in Verbindung mit § 123 des Patentgesetzes) und dessen Gewährung, 5. die Teilung einer Sammeleintragung (§ 16) und 6. der Tag und der Grund der Löschung der Eintragung des Geschmacksmusters (§ 36 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes). | |
Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1) Einteilung der Klassen und Unterklassen | Anlage 1 (aufgehoben) |
Anlageband zum BGBl. I 2009 Nr. 19 *) Anm. d. Red.: abrufbar unter http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/anlageband_bgbl09019.pdf | |
Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1) Warenliste | Anlage 2 (aufgehoben) |
Anlageband zum BGBl. I 2009 Nr. 19 *) Anm. d. Red.: abrufbar unter http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/anlageband_bgbl09019.pdf |
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