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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.01.2014 aufgehoben
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§ 20 - Geschmacksmusterverordnung (GeschmMV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 884; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5-1 Geschmacksmusterrecht
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Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5-1 Geschmacksmusterrecht
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§ 20 Weitere Eintragungen in das Geschmacksmusterregister
Neben den nach dem Geschmacksmustergesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen Eintragungen werden folgende Angaben in das Geschmacksmusterregister eingetragen:
- 1.
- die Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer nach § 27 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes (§ 21 Abs. 2 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes),
- 2.
- falls die Bekanntmachung der Wiedergabe nachgeholt worden ist, der Tag der Bekanntmachung sowie der Hinweis auf die Bekanntmachung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes (§ 21 Abs. 3 des Geschmacksmustergesetzes),
- 3.
- Änderungen der in § 13 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 aufgeführten Angaben,
- 4.
- ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 23 Abs. 1 Satz 4 des Geschmacksmustergesetzes in Verbindung mit § 123 des Patentgesetzes) und dessen Gewährung,
- 5.
- die Teilung einer Sammeleintragung (§ 16) und
- 6.
- der Tag und der Grund der Löschung der Eintragung des Geschmacksmusters (§ 36 Abs. 1 des Geschmacksmustergesetzes).
Text in der Fassung des Artikels 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen V. v. 10. Dezember 2012 BGBl. I S. 2630 m.W.v. 1. Januar 2013
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Frühere Fassungen von § 20 GeschmMV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 10.12.2012 BGBl. I S. 2630 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 20 GeschmMV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 GeschmMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeschmMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2630
Artikel 2 3. MarkenVuaÄndV Änderung der Geschmacksmusterverordnung
... die Wörter „und der Bekanntmachungskosten" gestrichen. 8. In § 20 Nummer 3 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1" durch die ...
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