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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 09.01.2014 aufgehoben
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§ 5 - Geschmacksmusterverordnung (GeschmMV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 884; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5-1 Geschmacksmusterrecht
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Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5-1 Geschmacksmusterrecht
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§ 5 Angaben zum Anmelder, Vertreter und Entwerfer
(1) Die Anmeldung muss folgende Angaben zum Anmelder enthalten:
- 1.
- ist der Anmelder eine natürliche Person, den Vor- und Zunamen oder, falls die Eintragung unter der Firma des Anmelders erfolgen soll, die Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist,
- 2.
- ist der Anmelder eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, den Namen dieser Person oder Gesellschaft; die Bezeichnung der Rechtsform kann auf übliche Weise abgekürzt werden. Sofern die juristische Person oder Personengesellschaft in einem Register eingetragen ist, muss der Name entsprechend dem Registereintrag angegeben werden. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind auch der Name und die Anschrift mindestens eines vertretungsberechtigten Gesellschafters anzugeben;
- 3.
- die Anschrift des Wohnsitzes oder Sitzes des Anmelders (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort).
(2) In der Anmeldung können zusätzlich eine von der Anschrift des Anmelders abweichende Postanschrift, eine Postfachanschrift sowie Telefonnummern, Telefaxnummern und sonstige Anschlüsse zur elektronischen Datenübermittlung angegeben werden.
(3) Wird die Anmeldung von mehreren Personen eingereicht, so gelten die Absätze 1 und 2 für alle Personen.
(4) Hat der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so ist bei der Angabe der Anschrift nach Absatz 1 Nr. 3 außer dem Ort auch der Staat anzugeben. Der Ortsname ist zu unterstreichen. Außerdem können gegebenenfalls Angaben zum Bezirk, zur Provinz oder zum Bundesstaat gemacht werden, in dem der Anmelder seinen Wohnsitz oder Sitz hat oder dessen Rechtsordnung er unterliegt.
(5) Falls ein Vertreter bestellt ist, so gelten die Absätze 1 und 2 hinsichtlich der Angabe des Namens und der Anschrift des Vertreters entsprechend. Hat das Deutsche Patent- und Markenamt dem Vertreter eine Kennnummer oder die Nummer einer allgemeinen Vollmacht zugeteilt, so soll diese angegeben werden. Ist ein Vertreter nach § 58 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes bestellt, so gilt Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend.
(6) Absatz 1 Nr. 1 und 3 sowie die Absätze 2 bis 4 gelten für die Benennung des Entwerfers entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen V. v. 10. Dezember 2012 BGBl. I S. 2630 m.W.v. 1. Januar 2013
Frühere Fassungen von § 5 GeschmMV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2013 | Artikel 2 Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen vom 10.12.2012 BGBl. I S. 2630 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 GeschmMV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GeschmMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeschmMV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 GeschmMV Inhalt der Anmeldung
... einen Antrag auf Eintragung (§ 4), 2. Angaben zum Anmelder (§ 5 Abs. 1 bis 4), 3. die Wiedergabe des Musters (§ 6) oder im Falle des ... ist (§ 8), 4. die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer (§ 5 Abs. 6), 5. Angaben zum Vertreter (§ 5 Abs. 5), 6. ... oder der Entwerfer (§ 5 Abs. 6), 5. Angaben zum Vertreter (§ 5 Abs. 5), 6. eine Erklärung über die Inanspruchnahme der ...
§ 11 GeschmMV Teilung einer Sammelanmeldung
... der Muster, die abgeteilt werden sollen. (3) Ändern sich die Angaben nach § 5 Abs. 1 und 5 infolge einer Änderung in der Person des Anmelders oder Vertreters hinsichtlich ...
§ 13 GeschmMV Eintragung der Anmeldung (vom 01.01.2013)
... Name und der Wohnsitz oder Sitz des Anmelders, bei ausländischen Orten auch der Staat (§ 5 Abs. 1 und 4), 4. die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum ... folgende Angaben eingetragen: 1. der Name und die Anschrift des Vertreters (§ 5 Abs. 5), 2. der Name und die Anschrift des Entwerfers (§ 5 Abs. 6), ... des Vertreters (§ 5 Abs. 5), 2. der Name und die Anschrift des Entwerfers (§ 5 Abs. 6), 3. der Name und der Wohnsitz des benannten vertretungsberechtigten ... vertretungsberechtigten Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 5 Abs. 1 Nr. 2), 4. ein Hinweis, ob die Eintragung die Anmeldung eines einzelnen Musters ...
§ 17 GeschmMV Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung (vom 01.01.2013)
... 2. der Verwendungszweck und 3. der Name des Rechtsinhabers nach § 5 Abs. 1. (2) Soll die Erstreckung des Schutzes nur für einzelne Geschmacksmuster ... 1. das Aktenzeichen der Eintragung, 2. den Namen des Rechtsinhabers nach § 5 Abs. 1 und 3. die laufenden Nummern der Geschmacksmuster, deren Schutz erstreckt ... 1. das Aktenzeichen der Eintragung, 2. der Name des Rechtsinhabers nach § 5 Abs. 1 und 3. der Zeitpunkt, zu dem die Bekanntmachung erfolgen soll. (4) ...
§ 18 GeschmMV Verzicht
... der Eintragung, 2. der Name und die Anschrift des Inhabers nach § 5 Abs. 1 und 4, 3. falls auf einzelne Geschmacksmuster innerhalb einer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2630
Artikel 2 3. MarkenVuaÄndV Änderung der Geschmacksmusterverordnung
... (weggefallen)". b) Die Angaben zum Anhang werden gestrichen. 2. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern ...
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